Leitsatz (amtlich)
Zur Rechtsfolgenbemessung bei einem Betroffenen, der schon wiederholt straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 05.12.2006) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen am 05. Dezember 2006 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 06. Dezember 2006, bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen am 07. Dezember 2006 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 02.02.2007 hat er die Rechtsbeschwerde mit weiterem Schriftsatz vom 01.03.2007, eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am 02.03.2007 begründet und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und formgerecht begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a. ausgeführt:
"Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Sie enthalten insbesondere Angaben zu dem verwandten standardisierten Messverfahren, der gemessenen Geschwindigkeit sowie der in Abzug gebrachten Toleranz.
Bei Festsetzung der Geldbuße hat das Amtsgericht den nach der lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 BkatV vorgesehenen Regelsatz in Höhe von 375,00 EUR zugrunde gelegt. Diese Regelgeldbuße hat das Gericht unter Berücksichtigung von Voreintragungen um 125,00 EUR erhöht.
Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob die unter den Ziffern 1 und 2 genannten Eintragungen im Verkehrszentralregister überhaupt verwertbar waren. Bei der Verwertung von Voreintragungen des Betroffenen sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, da das Amtsgericht lediglich das Datum der Entscheidung, nicht jedoch das Rechtskraftdatum mitteilt. Tatsächlich war bei den Eintragungen vom 23.05.2001 (Bußgeldbescheid des Kreises Kleve wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 24 km/h - rechtskräftig seit 16.06.2001) und vom 05.07.2001 (Bußgeldbescheid des Kreises Borken wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 46 km/h - rechtskräftig seit 28.07.2001) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Tilgungsreife gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG eingetreten mit der Folge, dass diese damit einem gesetzlichen Verwertungsverbot unterlagen. Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG steht dem nicht entgegen, da durch sie nur die Löschung der Voreintragung verhindert wird, das Verwertungsverbot in diesem Zeitraum aber bestehen bleibt. In der Überliegefrist von einem Jahr kommt es zwar zu einer Hemmung der Tilgung von verkehrsrechtlichen Vorbelastungen. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass in dieser Zeit nachträglich bekannt gewordene neue Ordnungswidrigkeiten der Tilgung alter Voreintragungen entgegenstehen können, es jedoch andererseits während der Überliegefrist bei einem Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreintragungen verbleibt (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 - 3 SsOWi 228/05 -; Beschluss vom 28.03.2006 - 4 SsOWi 161/06 -). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße auf diesem Fehler beruht. Angesichts der übrigen mitgeteilten gravierenden verkehrsrechtlichen Vorbelastungen - zwei Verkehrsstraftaten, von denen eine zu einer Fahrerlaubnissperre geführt hat, und drei Geldbußen wegen Telefonierens im PKW - sowie der maßgeblich berücksichtigten hohen Fahrlässigkeitsschuld des Betroffenen haben die tilgungsreifen Voreintragungen ersichtlich keinen Einfluss auf die Höhe der verhängten Geldbuße gehabt.
Ermessensfehlerfrei hat das Amtsgericht auch von der Möglichkeit, gegen Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BkatV i. V. m. der lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BkatV ist für einen solchen wie von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsverstoß in der Regel ein Fahrverbot von drei Monaten festzusetzen. Gründe, aufgrund derer gemäß § 4 Abs. 4 BkatV von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden könnte, sind von dem Betroffenen nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte könnte nur da...