Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 24.02.2003; Aktenzeichen 178 F 33/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kostenanträge der Parteien werden zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 300 Euro.

 

Gründe

Die gem. § 269 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der wechselseitig nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellten Kostenanträge.

Ein Fall der Klagerücknahme i.S.v. § 269 ZPO, in dem nach § 269 Abs. 4 ZPO der Ausspruch einer Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 ZPO beantragt werden könnte, liegt nämlich nicht vor.

Voraussetzung einer Klagerücknahme ist ein Prozessrechtsverhältnis, das durch Klageerhebung, die mit Eintritt der Rechtshängigkeit durch Klagezustellung nach § 271 ZPO bewirkt wird, zustande kommt (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, § 269 Rz. 39; Zöller/Greger, ZPO, § 269 Rz. 8a).

Ein solches Prozessrechtsverhältnis ist im vorliegenden Fall mangels Klagezustellung nicht entstanden. Die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist damit nicht gegeben. An dieser Rechtslage hat auch die in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffene Gesetzesänderung nichts geändert. Durch diese Neuregelung ist lediglich die Möglichkeit eröffnet worden, von der starren Kostentragungspflicht des Klägers (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO) abzuweichen, wenn der Anlass zur Klage bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger daraufhin unverzüglich die Klage zurücknimmt. Die Grundregel, dass eine Klagerücknahme nur möglich ist, wenn bereits durch Klagezustellung ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, hat weiter Bestand (Zöller/Greger, ZPO, § 269 Rz. 8a; KG v. 20.1.2003 – 23 W 241/02, KGReport Berlin 2003, 109 = MDR 2003, 712; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 213 m.w.N.). Das mit der Neueinführung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO verfolgte gesetzgeberische Ziel, eine Durchbrechung der bisherigen ausschließlichen Kostentragungspflicht des Klägers (von den in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO genannten Ausnahmen abgesehen), ist damit nicht verfehlt worden. Denn der Kläger kann auch bei Wegfall des Klageanlasses noch auf Klagezustellung bestehen und damit die Voraussetzungen für eine zulässige und wirksame Klagerücknahme sowie für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO herbeiführen (Zöller/Greger, ZPO, § 269 Rz. 8a, 8b, 8c). Die gesetzliche Neuregelung enthält dagegen keinen Hinweis darauf, dass eine Kostenentscheidung auf Rücknahme ohne Rechtshängigkeit ermöglichen wollte.

Da somit eine Klagerücknahme nicht erfolgt ist, besteht auch für eine Kostenentscheidung kein Raum.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106360

MDR 2004, 50

OLGR Hamm 2003, 410

AGS 2004, 123

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