Leitsatz (amtlich)
Die Versagung rechtlichen Gehörs muss im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, § 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Gründe
Zusatz: Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, die wie folgt Stellung genommen hat:
"Der rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wenn das Urteil wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze über die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm VRS 56, 42, 43). Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt kommt daher nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG 14. Auflg., § 80 Rdnr. 3, m.w.N.). Solche Rechtsfragen zeigt der Antrag des Betroffenen nicht auf.
Der erhobene Einwand der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ist im Zulassungsverfahren wegen § 80 Abs. 5 OWiG nur dann zu prüfen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen (zu vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118 - 120). Klärungsbedürftige Fragen der Verfolgungsverjährung ergeben sich aus dem Antragsvorbringen jedoch nicht.
Die Verjährung ist vorliegend durch die Verfügung des Amtsgerichts Münster vom 19.07.2007 (Bl. 73 d.A.) wirksam gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen worden. Gem. § 33 Abs. 2 S. 1 OWiG ist bei einer schriftlichen Anordnung die Verjährung zu dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. In Ausnahmefällen ist gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Schriftstück in den Geschäftsgang gelangt ist, wenn dies nicht alsbald nach Unterzeichnung des Schriftstückes geschehen sein sollte. Nur falls positiv festgestellt wird, dass letzteres der Fall ist, bestimmt S. 2 einen anderen Zeitpunkt (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 47). Verzögerungen bei der Weiterleitung des Schriftstücks an die Geschäftstelle - die in der Regel in den Akten vermerkt werden - sind nicht ersichtlich. Vielmehr liegt nahe, dass hier Verzögerungen im Geschäftsgang aufgetreten sind, die die durch die Unterzeichnung eingetretene Verjährungsunterbrechung nicht beseitigen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 47 a m.w.N.).
Im Übrigen erschöpft sich der Zulassungsantrag in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die festgestellte Geschwindigkeit nicht auf einer Schätzung der nachfahrenden Zeugin Br. beruhte, sondern das Fahrzeug des Betroffenen "eingemessen", sprich der Geschwindigkeitsverstoß durch Ablesen der Geschwindigkeit auf dem "justierten Tachometer" des Messfahrzeuges festgestellt wurde.
Die Versagung rechtlichen Gehörs muss im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 i). Vorliegend fehlt es aber an einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 2, 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Darstellung dieser Verfahrensrüge. Um die Zulässigkeit dieser Rüge zu begründen, müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.) Das Rechtsbeschwerdegericht muss aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags in der Lage sein, zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 GG beruht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2005 - 1 Ss OWi 131/05 -). Es ist von Beschwerdeführer mitzuteilen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (zu vgl. Göhler, OWiG, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.). Der Betroffene teilt bereits den Inhalt des Schriftsatzes v...