Leitsatz (amtlich)
Bleibt der Angeklagte nicht zu Beginn der Berufungshauptverhandlung aus, sondern in einem Fortsetzungstermin verworfen, nachdem zuvor bereits verhandelt worden war, ist § 329 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, da der Angeklagte nicht "bei Beginn" einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist.
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 07.04.2008) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen hat den Angeklagten durch Urteil vom 09. Januar 2008 wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat die XIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen am 18. März 2008 Berufungshauptverhandlung anberaumt und durchgeführt und nach Unterbrechung des Verfahrens Fortsetzungstermin am 07. April 2008 anberaumt. Trotz nachgewiesener Ladung ist der Angeklagte zu diesem Termin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Die Berufungskammer hat darauf hin durch Urteil vom 07. April 2008 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 09. Januar 2008 gem. § 329 StPO verworfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die materielle Rüge in allgemeiner Form erhebt und die Verletzung formellen Rechts unter näheren Ausführungen rügt.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen.
Bereits die Rüge der Verletzung des § 329 StPO verhilft der Revision zu ihrem vorläufigen Erfolg.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten in der Sitzung vom 07. April 2008, einem Fortsetzungstermin verworfen, nach dem zuvor bereits am 18. März 2008 verhandelt worden war. In diesem Fall ist § 329 Abs. 1 StPO jedoch nicht anwendbar, da der Angeklagte nicht "bei Beginn" einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist (vgl. BayObLG VRS 61, 131, KR-Ruß StPO, 5. Aufl., § 329 Rdnr. 2; OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 297). Wenn ein Angeklagter im Fortsetzungstermin nicht erscheint, kann nur nach §§ 231 Abs. 2, 332 StPO verfahren werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 329 Rdnr. 3 m.w.N.).
Da das Urteil auch auf dem aufgezeigten Mangel beruht, ist es schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben. Auf die im Übrigen vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge kommt es daher nicht mehr an. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.
Fundstellen