Entscheidungsstichwort (Thema)
Umweltzone. Plakette. Gleichheitssatz. Ungleichbehandlung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft.
Normenkette
StVO §§ 41, 49; BImSchG § 40; 35. BImSchV; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 732 OWi 71/13) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der der Ahndung zu Grunde liegenden Regelungen (vgl. insoweit OLG Hamm NJW 1974, 2098, 2099) geboten. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 153 BKatV i.V.m. § 40 BImSchG und der 35. BImSchV bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, [...]). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die in den genannten Vorschriften vorgenommene Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit und solchen ohne Plakette ist geeignet, die Luftqualität zu verbessern. Dies ist ein sachlicher Grund für die Differenzierung (VG Stuttgart, Urt. v. 16.09.2009 - 6 K 1387/09 - [...]). Soweit in Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 35. BImSchV auch anderen Fahrzeugen das Befahren von Umweltzonen ohne Plakette gestattet ist, handelt es sich im Wesentlichen um Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und ebenfalls deswegen auf einem sachlichen Differenzierungsgrund beruhen. Soweit auch Oldtimer sowie zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht befreit sind, mag dies im Hinblick auf die oben genannten Gründe für eine Differenzierung allerdings zweifelhaft sein. Aufgrund des sehr geringen Aufkommens von Oldtimerfahrzeugen wird aber der von von den Regelungen verfolgte Zweck der Luftreinhaltung letztlich nicht in Frage gestellt. Auch erscheint es nicht verfehlt, Bevölkerungsgruppen, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, ein plakettengeeignetes Fahrzeug zu erwerben oder zu unterhalten, eine gewisse Mobilität, zumindest durch entsprechende zweirädrige Kraftfahrzeuge, zu ermöglichen. Deswegen kann nicht die Rede davon sein, dass die Betroffene, die ohne jegliche Plakette in die Umweltzone eingefahren ist, gegenüber anderen willkürlich ungleich behandelt wird (vgl. insoweit: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.12.2009 - OVG 11 S 50.09 - [...]; VG Berlin, Beschl.v. 09.07.2008 - 10 A 138.08 - [...]).
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 356 |
NStZ-RR 2013, 6 |
NZV 2013, 4 |
NZV 2014, 52 |