Verfahrensgang

AG Siegen (Beschluss vom 23.04.2014; Aktenzeichen 15 F 451/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Siegen vom 23.4.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

Die von der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Raten berechnen sich wie folgt:

Der Antragstellerin ist ein Freibetrag als Alleinerziehende gem. § 86 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII anzurechnen. Da sie mit einem Kind im Alter von 12 Jahren in einem Haushalt lebt (das weitere Kind lebt nicht in ihrem Haushalt), beläuft sich der Freibetrag auf 12 % der Regelbedarfsstufe 1, mithin auf 46,92 EUR.

Die Kaskoversicherung für den von ihr genutzten Pkw ist nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sind als Werbungskosten für ihre Berufstätigkeit 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer zwischen ihrem Wohn- und ihrem Arbeitsort anzusetzen, mithin 15,60 EUR. Dieser Betrag deckt die Betriebskosten des Fahrzeugs einschließlich Steuern ab. Da die Beiträge zur Kaskoversicherung Betriebskosten darstellen, sind sie in der Pauschale enthalten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 8.8.2012 (Aktenzeichen XII ZB 291/11, FamRZ 2012, 1629). Dort wird lediglich ausgeführt, dass neben der die Betriebskosten einschließlich Steuern abdeckenden Pauschale konkret nachgewiesene Anschaffungskosten abgesetzt werden können.

Bei einem einzusetzenden Einkommen i.H.v. 770,75 EUR sind gem. §§ 76 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO (in der Fassung ab 1.1.2014) Raten i.H.v. 470 EUR monatlich festzusetzen. Es verbleibt jedoch aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes bei den vom dem Familiengericht festgesetzten Raten i.H.v. 318 EUR.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7457371

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