Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Sondereigentum
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bindungswirkung der Bejahung der Rechtswegzuständigkeit durch die in erster Instanz getroffene Sachentscheidung (§ 17a Abs. 5 GVG) bleibt bestehen, wenn zwar verfahrensfehlerhaft über die in erster Instanz erhobene Rüge der Rechtswegunzuständigkeit nicht vorab gem. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG entschieden worden ist, diese Rüge jedoch im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgt wird.
2. Der Beurkundungsmangel eines notariellen Kaufvertrages über ein Wohnungseigentumsrecht, der darin besteht, dass dem Veräußerer das Recht zum Erwerb von Flächen aus dem Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum eingeräumt wird, diese Flächen jedoch nicht ordnungsgemäß bezeichnet werden, wird gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB durch Umschreibung des Eigentums auf den Käufer geheilt.
Normenkette
GVG § 17a; BeurkG §§ 9, 13; BGB § 311b Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 10.05.2006; Aktenzeichen 6 T 483/05) |
AG Medebach (Aktenzeichen 4 II 20/05 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 1) werden die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt. Sie hat auch die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Mitglieder der oben bezeichneten Anlage, die aus insgesamt 9 Wohneinheiten besteht.
Durch die Erklärung der teilenden Eigentümerin, der B-Gesellschaft mbH in X2 vom 6.7.1984 (UR-Nr. .../1984 des Notars X3 in X2) nebst Ergänzungen vom 16.10.1984 (UR-Nr. .../1984) und 17.12.1984 (UR-Nr. .../1984) sind neun Teil- bzw. Wohnungseigentumseinheiten begründet worden. An den in der Teilungserklärung als "Geschäftslokal" bezeichneten und im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Räumlichkeiten ist Teileigentum begründet worden. Hierzu gehören die im Erdgeschoss gelegenen und wie folgt bezeichneten Räume: Gastraum, Bierkeller, Abstellraum, Kegelbahn, Flur, WC Herren und WC Damen. Ferner befinden sich nach dem Aufteilungsplan im Erdgeschoss mit einem "G" gekennzeichnete Räume (Heizung, Gemeinschaftsraum, Flur). Wohnungseigentum ist an den mit Nr. 2 bis Nr. 9 gekennzeichneten weiteren Räumlichkeiten im Ober- und Dachgeschoss begründet worden.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind in Bruchteilsgemeinschaft Sondereigentümer der Wohnung Nr. 5 des Aufteilungsplanes, die Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümerin des Teileigentums Nr. 1.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ihren Miteigentumsanteil nebst Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5 durch Kaufvertrag vom 1.10.1999 (UR-Nr. .../1999 des Notars Dr. M2 in E) vom Ehemann der Beteiligten zu 1), Herrn Prof. Dr. M, erworben. In dem Kaufvertrag heißt es in § 1 Ziff. 5):
"Unabhängig vom Vorstehenden stimmen die Käufer bereits jetzt der beabsichtigten Änderung der Eigentumsanteile durch den Verwalter, der Eigenheim- und Wohnungsgesellschaft mbH C, dahingehend zu, dass die Gemeinschaftsräume und Garagen im Erdgeschoss sowie Teile der Kegelbahn (Eigentum des jetzigen Eigentümers der ETW Nr. 1), ferner der Dachterrasse oberhalb der Garagen zu einem neuen Wohnungs- und Teileigentum geändert werden. Den Erwerbern sind die Änderungspläne bekannt. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass dies nicht Gegenstand einer Eintragung im Grundbuch sein kann. Sie erkennen außerdem an, dass der amtierende Notar insoweit keinerlei Gewähr für die Durchführung der Änderung und der Eigentumsanteile übernehmen kann."
Am 26.11.1999 fand eine Eigentümerversammlung statt, an der bis auf die Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und 4 alle Eigentümer entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilnahmen. Unter TOP 15 fasste die Versammlung einstimmig den Beschluss,
"dass die Kegelbahn zu den davorliegenden Lagerräumen ausgebaut wird und zwar in der Form, dass die Räumlichkeiten Skiraum/Heizungsraum und die Räumlichkeiten Waschraum/Kellerraum jeweils mit dem Teilstück der Kegelbahn, das sich direkt hinter den genannten Räumlichkeiten befindet, zu zwei neuen räumlichen Einheiten umgewandelt wird."
Unter TOP 17 wurde einstimmig beschlossen:
"Das neu zu bildende Teileigentum Waschraum/Kellerraum sowie das dahinterliegende Teilstück Kegelbahn wird Herrn Prof. Dr. M3 kostenlos übertragen und geht in dessen Eigentum über. Bis zum endgültigen Eigentumsübergang [...] beschließen die Eigentümer einstimmig, dass Herrn Prof. Dr. M3 das alleinige Sondernutzungsrecht eingeräumt wird. Gleichzeitig geht das neu zu bildende Teileigentum Skiraum/Heizungsraum sowie das dahinterliegende Teilstück der Kegelbahn in das Eigentum der Gemeinschaft über."
Die Beschlüsse zu TOP 15 und 17 wurden durch das AG am 29.2.2000 im Verfahren 4 II 47/99 für ungültig erklärt.
Am 18.3.2000 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt, an der die damaligen Wohnungseigentüme...