Leitsatz (amtlich)
Die nacheheliche Adoption eines minderjährigen Kindes begründet kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Dorsten (Beschluss vom 23.04.2012; Aktenzeichen 13 F 27/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.5.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dorsten vom 23.4.2012 abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für den Antrag bewilligt, das Urteil des AG - Familiengericht - Marl vom 16.1.2007 dahingehend abzuändern, dass er mit Wirkung zum 1.11.2011 nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen, und Rechtsanwalt C aus Ll beigeordnet.
Die Anordnung von Ratenzahlungen oder einer Einmalzahlung aus dem Vermögen des Antragstellers bleibt dem AG vorbehalten.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung des Urteils des AG- Familiengericht - Marl vom 16.1.2007, 20 F 51/06, dass er mit Wirkung zum 1.11.2011 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Beteiligten schlossen am 30.12.1987 miteinander die Ehe. Mit Vergleich vom 12.12.2006 - AG Marl, 20 F 174/06 - verglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 190 EUR beginnend mit Januar 2007 leistet. Mit Teilvergleich vom 12.12.2006, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, einigten sich die Beteiligten zu den Grundlagen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem AG Marl, 20 F 51/06. Durch seit dem 27.4.2007 rechtskräftiges Urteil des AG Marl vom 16.1.2007, 20 F 51/06, wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Aufstockungsunterhalt i.H.v. monatlich 190 EUR, befristet bis Dezember 2016, zu zahlen. Zur Begründung der Höhe des Anspruchs führte das AG aus, dass trotz eines hohen Nettoeinkommens des Antragstellers bei Steuerklasse I erhebliche Kreditverbindlichkeiten für die eheliche Immobilie zu berücksichtigen gewesen seien.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 29.7.2008 -AG Dorsten, 13 F 294/08 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Feststellungsantrag, dass er aus dem Urteil des AG - Familiengericht - Marl vom 16.1.2007, 20 F 51/06, keinen Unterhalt mehr schuldet. Zur Begründung trug er vor, dass die Voraussetzungen des § 1578b BGB vorlägen. Das AG wies mit Beschluss vom 19.9.2008 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurück. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 20.10.2008 - 2 WF 213/08 - zurückgewiesen.
Unter dem 25.3.2009 stellte der Antragsteller im Verfahren AG - Familiengericht - Dorsten, 13 F 69/09, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag, festzustellen, dass er in Abänderung des Vergleichs vom 12.12.2006, AG Marl, 20 F 174/06, und des Urteils des AG Marl vom 16.1.2007, 20 F 51/06, beginnend ab April 2009 verpflichtet sei, nur noch 52 EUR an monatlichen Unterhalt zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Vergleichsgrundlagen geändert hätten, er inzwischen verheiratet sei und ihm nach Abzug im Einzelnen dargelegter Abzüge ein Nettoeinkommen i.H.v. gerundet 1.218,01 EUR verbliebe, so dass eine Mangelverteilung vorzunehmen sei mit der Folge, dass die Antragsgegnerin lediglich 52 EUR beanspruchen könne. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich, wonach sie einig darüber waren, dass es bei den bisherigen Unterhaltstiteln verbleibe. Mit Beschluss vom 29.1.2010 stellte das AG den Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fest.
Der Antragsteller hat gemeint, das Urteil des AG - Familiengericht - Marl vom 16.1.2007, 20 F 51/06, sei nunmehr abzuändern, da er die beiden minderjährigen Kinder seiner Ehefrau adoptiert habe. Sie, die Beteiligten, seien - unstreitig - im Teilvergleich vom 12.12.2006, von seinem anrechenbaren Einkommen i.H.v. 1.503 EUR und einem fiktiven Einkommen der Antragsgegnerin von 1.280 EUR, bereinigt i.H.v. 1.060 EUR, ausgegangen. Aufgrund der Adoption sei er nunmehr nicht in der Lage, der Antragsgegnerin weiterhin Unterhalt zu leisten.
Das AG hat mit Beschluss vom 23.4.2012 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Unterhaltsabänderungsbegehren deswegen keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die Adoptionsurkunden nicht vorgelegt seien, nicht ersichtlich sei, weswegen die Adoptionen zu einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit geführt hätten, da eine Darlegung der aktuellen Einkünfte und Belastungen des Antragstellers und dessen Ehefrau fehle, und überdies die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden sei.
Unter Übermittlung des Adoptionsbeschlusses des AG - Familiengericht - Marl vom 27.9.2011 - 20 F 517/10 - wendet sich der Antragsteller gegen diesen Beschluss mit seiner sofortigen Beschwerde.
Mit Besc...