Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsbegründung. Unterzeichnung. Rechtsanwalt. Verteidiger. Vertretungszusatz
Leitsatz (amtlich)
Mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt (...), nach Diktat verreist" zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht - wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich - die volle Verantwortung für deren Inhalt.
Normenkette
StPO § 345 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 Ns 33/14) |
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 27. Januar 2014 vom Amtsgericht - Schöffengericht - Bielefeld wegen gewerbsmäßiger Untreue in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 28. Mai 2014 verworfen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Mai 2014 fristgerecht Revision eingelegt.
Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 4. Juli 2014 ist die Revisionsbegründung rechtzeitig am 4. August 2014 beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Die Revisionsbegründung, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist nicht vom Verteidiger Rechtsanwalt S, sondern von Rechtsanwalt D unterschrieben worden. In einem Zusatz zur Unterschrift heißt es:
“D
Rechtsanwalt
für RA S, nach Diktat verreist„
II.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet wurde.
Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision - abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll - nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet werden. Dies ist zwar formal geschehen, indem die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt D unterzeichnet wurde; jedoch muss aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründungsschrift auch hervorgehen, dass der unterzeichnende Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 83/12 - NJW 2012, 1748; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 345, Rdnr. 16). Dies ist im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall, zumal die Revisionsbegründung bereits dann unzulässig ist, wenn hieran auch nur Zweifel bestehen (vgl.Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 345, Rdnr. 16 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. m.w.N.; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05 - NStZ-RR 2007, 132, Ziffer 16).
Aus der Formulierung “für RA S, nach Diktat verreist„ ergibt sich zunächst eindeutig, dass Verfasser der Revisionsbegründung der Verteidiger Rechtsanwalt S und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt D gewesen ist. Die Formulierung “für Rechtsanwalt S„ kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur dahin verstanden werden, dass Rechtsanwalt D als Vertreter unterzeichnet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung gerade nicht übernehmen wollte, jedenfalls bestehen hieran erhebliche Zweifel (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ss OWi 565/13 - NStZ-RR 2013, 355; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2008, 4 Ss 257/08 - NStZ-RR 2009, 381; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - 5 RVs 91/11 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., ).
Die Revision war daher gem. § 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 7387306 |
NStZ 2014, 728 |
NJW-Spezial 2014, 698 |