Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen 23 a OWi 120/05) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen zweier vorsätzlicher Verstöße gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG, 14 Abs. 1 GewO - jeweils in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG, 1 HwO - Geldbußen in Höhe von 2.500,- EUR und 1.500,- EUR festgesetzt.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene im Dezember 2003 am Bauvorhaben des Zeugen N in Q ohne Gewerbeanmeldung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle Innenputzarbeiten mit seinem Mitarbeiter P durchgeführt. Hierbei sei er gegenüber dem Bauherrn als "Baugeschäft E" aufgetreten. Auch habe er dem Bauherrn erklärt, dass er seine Tätigkeit gerne "inoffiziell" erbringen würde. Zur Bezahlung der geleisteten Innenputzarbeiten habe der Zeuge N dem P 4.010,- EUR in bar zur Weiterleitung an den Betroffenen übergeben. Eine Rechnung habe der Zeuge dafür nicht bekommen.
Im Januar 2005 habe der Betroffenen bei dem Bauvorhaben des Zeugen T in W Klinkerarbeiten wiederum ohne Gewerbeanmeldung und Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt. Dabei sei er als Firma "E2" aufgetreten. Für seine Tätigkeiten habe er dem Zeugen einen Betrag von 3.480,- EUR berechnet, den er wiederum in bar kassiert habe. Die Rechnung des Zeugen T vom 23.03.2005 weise als Adresse des Betroffenen dessen Wohnanschrift aus. Der Rechnung sei weiterhin ein Stempel mit der weiteren Anschrift "..." beigedrückt.
Dem Betroffenen sei jeweils bekannt gewesen, dass er zur Ausübung der vorstehend beschriebenen Tätigkeiten sowohl der Gewerbeanmeldung, als auch der Eintragung in die Handwerksrolle beduft habe.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Amtsgericht sodann weiter ausgeführt:
"Der Betroffene hat durch die von ihm ausgeübten Innenputzarbeiten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. I Nr. 1 d SchwarzArbG, 14 Abs. I GewO in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG, 1 HwO begangen.
Durch die weiterhin von ihm ausgeübten Klinkerarbeiten hat er einen weiteren vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. I Nr. 1 d SchwarzArbG, 14 Abs. I GewO in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e SchwarzArbG, 1 HwO begangen. Soweit der Betroffene im Vorfeld der Hauptverhandlung hinsichtlich des zweiten Verstoßes ein Tätigwerden für eine englische Limited geltend gemacht hat, hat die Hauptverhandlung hierfür, abgesehen von der Beistempelung der englischen Anschrift, keine Anhaltspunkte ergeben. Dieser Umstand wäre jedoch auch unerheblich, da der Betroffene insoweit nicht von seiner Pflicht zur Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle entbunden wäre."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Bereits die erhobene Sachrüge greift durch, so dass die Rechtsbeschwerde einen jedenfalls vorläufigen Erfolg hat. Die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.
1.
Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Nach § 46 OWiG, § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Beschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der für einschlägig erachteten Vorschriften gegeben sind.
a)
Nach § 8 Abs. 1 Nr. d bzw. e SchwarzArbG handelt derjenige ordnungswidrig, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dabei seinen im weiteren normierten Anzeige- oder Eintragungspflichten nicht nachgekommen ist.
Der Umfang solcher Dienst- und Werkleistungen ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere die Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Leistungen sowie der Grad der für ihre Ausführung erforderlichen Ausbildung bzw. Vorbildung. Bei Werkleistungen ist in erster Linie auf den Umfang des erstellen Werks oder dessen Wert abzustellen. Durch die Beschränkung auf den Umfang der Leistungen soll nach der Absicht des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass unter...