Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 342/17) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Bei dieser handelt es sich um einen im Jahre 1995 gegründeten Publikumsfonds, der ein Chemikalienschiff erwarb und vercharterte. Der Beklagte war an der Insolvenzschuldnerin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 306.775,13 EUR beteiligt. Nach Leistung der Einlage erhielt er im Zeitraum von 1999 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 184.065,08 EUR, obwohl sein Kapitalanteil durch Verluste jeweils unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert war. Hiervon zahlte er 153.387,56 EUR an die Insolvenzschuldnerin zurück. Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage die noch offene Differenz i. H. v. 30.677,13 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2016.
Die Insolvenzmasse beläuft sich auf rund 2,14 Mio. EUR. Ein Teilbetrag hiervon i. H. v. rund 860.000,- EUR (Stand: 17.01.2019) stammt aus Zahlungen von Kommanditisten auf Außenhaftungsansprüche im Sinne von § 171 HGB.
Aus dem Verkauf des Tankschiffs im Jahr 2014 nach Insolvenzeröffnung resultiert eine als Masseverbindlichkeit geltend gemachte Gewerbesteuerforderung in Höhe von rund 1,55 Mio. EUR. Ebenfalls als Masseverbindlichkeit deklariert ist ein Steuerberaterhonorar i.H.v. 35.000,00 EUR. Die Kosten des Insolvenzverfahrens belaufen sich auf 266.681,15 EUR.
Zur Insolvenztabelle sind Forderungen i. H. v. rund 5,8 Mio. EUR angemeldet, von denen ein Teil i. H. v. 86.616,86 EUR festgestellt ist. Der Restbetrag beinhaltet zum einen Entgelt- und Darlehensforderungen der Geschäftsbesorgerin Dr. Q GmbH & Co. KG i. H. v. insg. 276.695,67 EUR. Weiterhin sind Forderungen von Kommanditisten aus oder im Zusammenhang mit vorinsolvenzlich erfolgten Rückzahlungen von Ausschüttungen sowie solche auf Erstattung der Kommanditeinlage angemeldet. Darauf entfallende Zinsansprüche der Kommanditisten sind i. H. v. 148.527,45 EUR zur Tabelle angemeldet. In Höhe von 54.825,67 EUR haben Kommanditisten Rechtsverfolgungskosten angemeldet, die vor Insolvenzeröffnung durch die Verteidigung gegen unberechtigte Rückforderungen von als Darlehen verbuchten Ausschüttungen entstanden sein sollen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Inanspruchnahme des Beklagten sei im Gläubigerinteresse erforderlich. Dieser hafte u. a. auch für die Gewerbesteuerforderung. Zudem machten auch die Forderungen der Geschäftsbesorgerin und die von Kommanditisten angemeldeten Zinsansprüche sowie Rechtsverfolgungskosten jedenfalls im Hinblick auf zu bildende Rückstellungen eine Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich. Unabhängig davon hat der Kläger geltend gemacht, zur Herbeiführung des Innenausgleichs zwischen den Kommanditisten berufen zu sein.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt der Kläger mit der Berufung sein Klagebegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 23.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.677,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.
Hilfsweise: das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht durch Sachurteil abgewiesen.
1. Die Klage ist zulässig; insbesondere liegt keine Teilklage vor. Anders als bei der Geltendmachung der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 93 InsO stellt die Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter gemäß § 171 HGB keine Teilklage dar, wenn dessen noch offene Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Es bedarf dann keiner Klarstellung, welche konkreten Gläubigerforderungen in welcher Reihenfolge geltend gemacht werden. Denn der Kommanditist haftet im Gegensatz zum Gesellschafter einer Gesellsch...