Leitsatz (amtlich)
Zur Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen.
Verfahrensgang
AG Hagen (Entscheidung vom 25.11.2005) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe
Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen hat mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 2005 gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h ein Bußgeld in Höhe von 65,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt, weil die Betroffene am 31. Mai 2005 um 17.05 Uhr in Hagen auf der Delsterner Straße (B 54) in Fahrtrichtung Dahl mit dem PKW XXXXXXXX die auf 50 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um zurechenbare 26 km/h überschritten hatte.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht sie durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 195,- EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Zur Sache entsprechen die Feststellungen des angefochtenen Urteils denen des Bußgeldbescheids. Die Betroffene, die in Breckerfeld wohnt und nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung als kaufmännische Angestellte in Dortmund gefunden hat und ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.100,- EUR erzielt, hat den Verkehrsverstoß zugestanden und nach den Gründen des angefochtenen Urteils ergänzend erklärt, dass zu ihren beruflichen Aufgaben auch gehört, Kunden im Außendienst zu besuchen. Nähere Angaben hierzu enthält das Urteil nicht.
Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass die Betroffene einmal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sie hatte am 24. September 2004 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten. Der gegen sie deswegen erlassene Bußgeldbescheid ist seit dem 20. November 2004 rechtskräftig.
Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gemäß § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Für diese Ordnungswidrigkeit hielt das Gericht zur Einwirkung auf die Betroffene eine erhöhte Festsetzung der Geldbuße auf 195,- EUR für angemessen, so dass von einem Fahrverbot abgesehen werden konnte. Denn die Betroffene ist u.a. als Außendienstmitarbeiterin tätig. Durch ein Fahrverbot wäre ihre Existenz gefährdet, da ihr Arbeitgeber die Entlassung in Aussicht gestellt hat."
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen beigetreten ist.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, aufgrund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer der Betroffenen bekannt gegebenen Stellungnahme hierzu Folgendes ausgeführt:
"Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hingegen kann keinen Bestand haben. Denn die Erwägungen des Gerichts rechtfertigen weder für sich genommen noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände das Absehen von der Verhängung eines gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorgesehenen Fahrverbots von einem Monat. Zwar unterliegt - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (BGH NZV 1992, 286, 287). Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsfolgenzumessungskriterien aber eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2005 - 2 Ss OWi 108/05 - m.w.N.).
Einen Ausnahmefall für ein Absehen vom Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen. Eine existenzielle Gefährdung der Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots ist aber weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden. Im Urteil wird lediglich ohne weiteren Beleg angegeben, dass der Arbeitgeber der Betroffenen ihr für den Fall der...