Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und deshalb gemäß § 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, denn der Antragsteller hat die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO nicht gewahrt.
Zur sicheren Überzeugung des Senats steht fest, dass der angefochtene Beschluss dem Antragsteller bereits am 27.02.2012 und nicht, wie er in seiner Beschwerdeschrift ausführt, erst am 21.03.2012 zugestellt worden ist. Ausweislich des Rückscheins Bl. 463 d. A. wurde dem Antragsteller am 27.02.2012 im vorliegenden Verfahren ein Schriftstück des Landgerichts zugestellt. Bei diesem Schriftstück kann es sich ausschließlich um den angefochtenen Beschluss vom 15.02.2012 handeln. Der zuständige Berichterstatter der 6. Zivilkammer hat unter dem 15.02.2012 ausdrücklich die Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller gegen Einschreiben mit Rückschein verfügt. Eine sonstige Entscheidung, auf die sich der genannte Rückschein beziehen könnte, hat das Landgericht nicht erlassen. Danach bleibt ausschließlich der angefochtene Beschluss vom 15.02.2012, auf den sich der genannte Rückschein beziehen kann.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.03.2012 ist erst am 23.03.2012 und damit 1½ Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist bei dem Landgericht eingegangen, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist.
II.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die sofortige Beschwerde auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn ihre Zulässigkeit zu bejahen wäre, denn das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24.01.2012 gegen die Richter am Landgericht Dr. ### und ###3 sowie gegen den Richter ###2 - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers - im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Allerdings kann die Unzulässigkeit des genannten Ablehnungsgesuchs des Antragstellers - entgegen den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss - nicht damit begründet werden, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für Ablehnungsanträge gegen die Richter fehle, die am Landgericht für die Bearbeitung seines Prozesskostenhilfeantrages zuständig waren und sind, nachdem der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch seinen Beschluss vom 21.12.2011 die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 16.02.2011 zurückgewiesen hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, führt die Beendigung eines Rechtszuges erst dann zur Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs, wenn die Instanz vollständig abgeschlossen ist, weil erst dann die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben und die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1653; ebenso BayObLG, MDR 1993, 471; Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 44 Rn. 4).
So liegt es hier nicht. Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfeanträge zurückgewiesen werden, und damit auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21.12.2011, entfalten keine materielle Rechtskraft (vgl. Musielak-Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 127 Rn. 6 und 23), so dass der Beschluss vom 21.12.2011 das Landgericht nicht daran hindern könnte, den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers positiv zu bescheiden, etwa dann, wenn der Antragsteller im Wege einer Gegenvorstellung neue entscheidungserhebliche Tatsachen vortrüge. Von einem vollständigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, der eine positive Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ausschließt, kann deshalb hier bislang nicht die Rede sein.
2. Gleichwohl ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24.01.2012 unzulässig. Nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen. Als solche Umstände können nur objektive Gründe gelten, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen oder sonst nicht neutral gegenüber. Diese Voraussetzungen kann das Vorbringen des Antragstellers nicht erfüllen, denn ihm sind nicht ansatzweise Gründe zu entnehmen, die die Besorgnis der Befangenheit der drei abgelehnten Richter begründen könnten. Vielmehr liegen die Ausführungen des Antragstellers, die sich in der beziehungslosen Wiederholung allgemeinen Vorbringens erschöpfen, ausnahmslos neben der Sache. Ein Ablehnungsgesuch, das - wie dasjenige des Antragstellers vom 24.01.2012 - von vornherein gänzlich untauglich ist, die Besorgnis der Befangenheit der...