Verfahrensgang
AG Arnsberg (Aktenzeichen 16 F 343/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 13.3.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 21.2.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergeben sich keine geringeren als die vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenskostenhilferaten iHv. 260 EUR monatlich.
Das Amtsgericht hat in seiner Berechnung als Netto-Einkommen den vom Arbeitgeber an die Beschwerdeführerin nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlten Betrag iHv. 1.842,23 EUR angesetzt. Dies stimmt mit der zur Akte gereichten Gehaltsmitteilung überein und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Das Amtsgericht hat bei den Abzugspositionen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mietkostenanteil (500 EUR einschließlich Nebenkostenvorauszahlung), die Krankenzusatzversicherung (10,26 EUR), die Lebens/Sterbeversicherung (11,12 EUR), die Rundfunkbeiträge (17,50 EUR), den persönlichen Freibetrag (494 EUR) sowie den Erwerbstätigenfreibetrag (225 EUR) berücksichtigt. Weiter hat es Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit iHv. monatlich 62,40 EUR in Abzug gebracht (5,20 EUR pro Entfernungskilometer bei 12 Kilometern).
Das Amtsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Finanzierungskosten für das Jobrad/E-Bike in Abzug gebracht. Denn der vom Amtsgericht als Einkommen angesetzte Auszahlungsbetrag iHv. 1.842,23 EUR errechnet sich in Übereinstimmung mit der Gehaltsmitteilung für Dezember 2021 aus dem Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin iHv. 2.138,91 EUR nach Abzug der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Finanzierungskosten für das Jobrad/E-Bike.
Höhere als die vom Amtsgericht angesetzten 5,20 EUR pro Entfernungskilometer zur Arbeit sind nicht in Ansatz zu bringen. Nach §§ 76 FamFG, 115 ZPO iVm. § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können 5,20 EUR pro Kilometer angesetzt werden, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen sind. Dies ist nicht der Fall. Dafür genügt insbesondere nicht ein pauschaler Verweis auf gestiegene Benzinkosten.
Daran anschließend kann die Beschwerdeführerin neben der Fahrtkostenpauschale auch keine zusätzlichen Kosten für die Kfz-Versicherung in Abzug bringen (vgl. zudem OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2014 - II-4 WF 115/14 -, juris Rn. 5). Denn sie hat nicht dargetan, dass die tatsächlichen Kosten für die Fahrt zur Arbeit unter Berücksichtigung der Kfz-Versicherung höher sind als 5,20 EUR pro Kilometer.
Die Stromkosten sind im Freibetrag enthalten und können nicht zusätzlich als Abzugsposition geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 -, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO Rn. 38).
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sowohl eine Erhöhung der Nebenkosten bzw. eine Nebenkostennachforderung als auch die von ihr erwartete künftige Gehaltsreduzierung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen sein können. Dabei sind für die Bemessung der Ratenzahlungen die tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend, nicht deren zukünftige Entwicklung (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO Rn. 3), d.h. die Veränderung muss eingetreten sein (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 120a ZPO Rn. 6). Doch sind die von der Beschwerdeführerin erwarteten Änderungen bislang nicht eingetreten. Sobald dies der Fall ist, kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Änderung der Ratenhöhe beantragt werden (vgl. den entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts vom 25.1.2022).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15441128 |