Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenbeschwerde. Nebenklage. Berufungsbeschränkung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers.

 

Normenkette

StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 400

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 31.10.2013; Aktenzeichen 47 Ns - 620 Js 243/13 - 116/13)

 

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

Die Kostenentscheidung des Urteils der 47. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 31.10.2013 (47 Ns - 620 Js 243/13 - 116/13) wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Dortmund vom 28.06.2013 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, jeweils zu Lasten der durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 14.05.2013 (765 Ls - 620 Js 243/13 - 34/13) als Nebenklägerin zugelassenen W, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten, die er im Berufungshauptverhandlungstermin mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - wirksam - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Berufung auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe" von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist.

Die Nebenklägerin hat durch ihren Beistand mit Schriftsatz vom 06.11.2013 sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils eingelegt. Sie wendet sich dagegen, dass im Urteil des Landgerichts Dortmund eine Entscheidung über die ihr - der Nebenklägerin - im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen unterblieben ist und beantragt, diese dem Angeklagten aufzuerlegen.

II.

1.

Die Revision des Angeklagten war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Allerdings war klarzustellen, dass der Angeklagte nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, sondern, da er nur wegen einer ihm vorgeworfenen Straftat verurteilt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt wird.

2.

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2014 hierzu folgendes ausgeführt:

"Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft. Es steht nicht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz StPO entgegen. Danach ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm, VRS 114, 289 - 290; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 jeweils m.w.N.).

Auch der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren die Berufung des Angeklagten beschränkt worden ist, steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Nach der wohl überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung handelt es sich bei der Vorschrift über das beschränkte Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011 - III - 4 Ws 190/11 - m.w.N.).

Durch die Anknüpfung der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung an den Begriff der Statthaftigkeit des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz StPO bezieht sich die Regelung nicht auf diejenigen Fälle, in denen gegen die Hauptentscheidung zwar an sich ein Rechtsmittel statthaft ist, das Rechtsmittel jedoch mangels Beschwer einem bestimmten Prozessbeteiligten nicht zusteht. Denn es wäre unbillig, dem Nebenkläger für den Fall dass die Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung allein auf der mangelnden Beschwer beruht, keine Anf...

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