Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 06.04.1995; Aktenzeichen 7 T 52/95) |
AG Recklinghausen (Beschluss vom 10.01.1995; Aktenzeichen 39 M 10527/94) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß des Landgerichts wird bis auf die Festsetzung des Gegenstandswerts abgeändert.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19.01.1995 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen vom 10.01.1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner nach einem Gegenstandswert von 25.000,– DM zu tragen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund zum Nachteil der Gläubigerin enthält. Das Amtsgericht hat nämlich der Erinnerung der Gläubigerin vom 21.12.1994 stattgegeben, während das Landgericht die Erinnerung unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen hat.
Die weitere sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Ausgangsbeschluß des Amtsgericht nicht bereits deshalb aufzuheben, weil der Schuldner im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht gehört und eine dienstliche Äußerung des beteiligten Gerichtsvollziehers nicht eingeholt worden ist. Beide Beanstandungen sind im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht durch Anhörung des Schuldners und Einholung einer Stellungnahme des Gerichtsvollziehers behoben worden, so daß sie keinen Grund mehr darstellen, die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben.
Der Auffassung des Landgerichts, die von der Gläubigerin erstrebte Anweisung des Gerichtsvollziehers habe nicht erfolgen dürfen, weil die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 756 ZPO im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, vermag der Senat nicht beizutreten.
Gemäß § 756 ZPO darf der Gerichtsvollzieher bei Zug-um-Zug zu vollstreckenden Titeln die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden geführt wird.
Nach dem der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.06.1993 … hat der Schuldner einen Betrag von 25.000,– DM Zug-um-Zug gegen Beseitigung von im Urteil des Landgerichts Essen vom 17.12.1991 … unter a) näher bezeichneten Mängeln an die Gläubigerin zu zahlen. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt richtig erkennt, scheidet im vorliegenden Fall wegen der Art der der Gläubigerin obliegenden Gegenleistung ein Angebot des Gerichtsvollziehers im Sinne der zitierten Vorschrift aus. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Kammer nicht, daß der Nachweis der Erfüllung nur durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlichbeglaubigten Urkunde möglich ist. Vielmehr ist in solchen Fällen der Gerichtsvollzieher in der Regel gehalten, entweder selbst oder – sofern ihm die entsprechende Sachkunde fehlt – durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen, ob der Gläubiger seine Leistung erbracht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 21.06.1994 (14 W 54/94); ebenso: OLG Stuttgart, MDR 1982, 416; OLG Köln MDR 1986, 1033; Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl. § 756 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl. § 756 Rdnr. 5).
Zu Unrecht stützt das Landgericht seine abweichende Meinung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 02.08.1988 (DGVZ 1989, 11). Der dem OLG Stuttgart unterbreitete Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Während im vorliegenden Fall zwischen den Parteien streitig ist, ob die Gläubigerin die ihr obliegenden Mängelbeseitigungsarbeiten erbracht hat, war in dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall unstreitig, daß die Nachbesserungsarbeiten nicht erbracht worden waren. Die Gläubigerin jenes Verfahrens strebte vielmehr an, ihre Leistung in der Weise dem Schuldner anzubieten, daß der Gerichtsvollzieher in Begleitung von Monteuren der Gläubigerin beim Schuldner erschien und erklärte, die Monteure würden nach Zahlung des titulierten Betrages an den Gerichtsvollzieher mit der Mängelbeseitigung tatsächlich beginnen. Bezogen auf diesen Sachverhalt hat das OLG Stuttgart ausgeführt, daß weder die der Gläubigerin obliegende Leistung in einer den Annahmeverzug des Schuldners begründenden Weise angeboten werden sollte, noch, daß der Nachweis der Erfüllung oder des Annahmeverzuges durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden geführt sei:
Soweit das Landgericht darauf verweist, daß ein erforderlicher Nachweis entbehrlich sei, wenn nach dem Zugeständnis des Schuldners die Gegenleistung erbracht sei, ist dem nicht zu widersprechen. Eine entsprechende Übereinstimmung der Parteien liegt aber, wie auch das Landgericht nicht verkennt, vorliegend gerade nicht vor. Vielmehr besteht über die Ausführu...