Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 7 O 190/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Bielefeld vom 17.11.2017 sind von der Klägerin 15.302,99 EUR - fünfzehntausenddreihundertundzwei Euro und neunundneunzig Cent - an die Beklagte zu erstatten.
Die weitergehende sofortige Beschwerde und der weitergehende Kostenausgleichungsantrag der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erstattung von Privatsachverständigenkosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns für Bauleistungen in Anspruch; widerklagend machte die Beklagte Mangelbeseitigungskosten geltend. Die Parteien stritten insoweit um Mehr- und Minderkosten; die Beklagte wandte außerdem die Einrede des nichterfüllten Vertrages sowie ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Baumängeln ein. Das Landgericht erhob umfassend Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten.
Die Parteien beendeten das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs, nach dem sich die Beklagte zur Erledigung aller streitgegenständlichen und wechselseitigen Ansprüche der Parteien zu einer Restzahlung von 20.000,00 EUR verpflichtete. Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben würden.
Anschließend hat die Beklagte beantragt, die Kosten für die Vorbereitung der gerichtlich angeordneten Ortstermine mit dem Sachverständigen auf insgesamt 2.393,37 EUR festzusetzen (vgl. Bl. 826 d.A.), denn Kosten zur Vorbereitung von Ortsterminen seien bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.
Die Rechtspflegerin hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nur die Gerichtskosten ausgeglichen werden könnten, und anschließend angeordnet, dass von der Klägerin aufgrund des geschlossenen Vergleichs insgesamt 14.152,52 EUR an Gerichtskosten an die Beklagte zu erstatten seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahingehend begehrt, dass insgesamt 15.349,21 EUR, mithin weitere 1.196,69 EUR, zu erstatten seien. Zur Begründung führt sie aus, dass Aufwendungen, die eine Prozesspartei zur gerichtlich angeordneten Begutachtung getätigt habe, zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits zählten. Bei den von der Beklagten angemeldeten (weiteren) Kosten von 2.393,37 EUR handele es sich um Werklöhne, welche für Handwerksleistungen gezahlt worden seien, die zur Vorbereitung der gerichtlich angeordneten Ortstermine mit den Sachverständigen notwendig gewesen seien. Dies begründet sie mit weitergehenden Einzelheiten. Den Sachverständigen hätte freigestanden, die Handwerker jeweils selbst zu beauftragen und die entsprechenden Kosten abzurechnen. Diese wären sodann festgesetzt worden.
Die Klägerin meint demgegenüber, nach der vereinbarten Kostenaufhebung trage jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten zur Hälfte. Da es sich bei den von der Gegenseite angemeldeten Kosten um Parteikosten, also um außergerichtliche Kosten handele, habe sie diese selbst zu tragen. Die sofortige Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es sei unstreitig, dass es sich bei den angemeldeten Kosten um notwendige Kosten des Rechtstreits handele. Es sei jedoch zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu unterscheiden. Auslagen der Partei zur Vorbereitung der Ortstermine seien außergerichtliche Parteikosten, die laut Kostenentscheidung jede Partei selbst zu tragen habe. Gerichtliche Kosten seien nur z.B. Gerichtsgebühren und die Vergütung von Zeugen oder Sachverständigen.
Der Senat hat den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Beklagten begründet sein dürfte, weil die notwendigen Kosten i.S.d. § 91 I ZPO auch Kosten umfassten, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme entstanden seien. Der rein formalistische Ansatz, der allein darauf abstelle, in wessen Auftrag die Kosten entstanden seien, erscheine bedenklich. Wegen der Einzelheiten der Senatshinweise wird auf Bl. 879, 883/884 d.A. verwiesen.
Die Klägerin hat demgegenüber an ihrer bisherigen Rechtauffassung festgehalten, weil es sich bei den geltend gemachten Kosten gerade nicht um Gerichts-, sondern um - aufgrund der geltenden Kostenregelung nicht zu erstattende - Parteikosten handele. Der formalistische Ansatz sei überzeugend, weil er eine eindeutige Zuordnung der Kosten ermögliche und auch keine unbillige Hürde setze, insbesondere wenn die Kostenentscheidung - wie vorliegend - auf einer Vereinbarung der Parteien beruhe.
II. Die nach §§ 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I...