Leitsatz (amtlich)

›Steht dem Verteidiger das Recht auf Einsicht in die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung zu, so ist ihm auch Einsicht in die Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen zu gewähren, die durch Bezugnahme zu deren Bestandteil geworden sind. Wird ihm die Einsicht durch die Staatsanwaltschaft verweigert, so ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben.‹

 

Gründe

›... Die Weigerung der StA, dem Verteidiger Akteneinsicht gem.

§ 147 Abs. 3 StPO zu gewähren [hier: Einsicht auch in die über polizeiliche Vernehmungen eines Zeugen angefertigten Protokolle, die durch Bezugnahme Bestandteil der Niederschrift über die spätere richterliche Vernehmung des Zeugen geworden sind], ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar (vgl. OLG Celle, NStZ 1983, 379 [hier: IV (480) 196 d]). Allerdings hat der Senat die Weigerung der StA gem. § 147 Abs. 2 StPO, Akteneinsicht zu gewähren, im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG für nicht überprüfbar erachtet (vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 280; so auch .. [OLG Hamburg] NJW 1972, 1586). Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NStZ 1984, 228 [und NStZ 1985, 228]). Die Kritik von Welp (StV 1986, 446) [krit. ferner Groh, DRiZ 1985, 52, 54] gibt dem Senat keine Veranlassung, seine Auffassung zu ändern. Anders liegt jedoch der Fall, wenn Akteneinsicht in die in § 147 Abs. 3 StPO genannten Beweisunterlagen verweigert wird. Die Rechtsschutzgewährung gem. §§ 23 ff. EGGVG im Falle des Vorenthaltens der in § 147 Abs. 3 StPO genannten Beweismittel ist die logische Folgerung aus dem Anspruch des Verteidigers auf sofortige Akteneinsicht. Hier hat der Gesetzgeber ausdrücklich den uneingeschränkten Zugang des Verteidigers zu den speziellen Beweismitteln gewährt, den die StA auch nicht unter Berufung auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks verweigern darf. ...›

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993958

DRsp IV(480)225b

NStZ 1987, 572

MDR 1988, 164

StV 1987, 479

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