Leitsatz (amtlich)
1.
Zur Unterbrechung der Verjährung, wenn dem vom Betroffenen bevollmächtigten Rechtsanwalt Akteneinsicht gewährt wird.
2.
Für die Annahme eines Geständnisses des Betroffenen im technischen Sinne reicht es nicht aus, wenn der Betroffene das Messergebnis lediglich nicht in Zweifel gezogen hat.
Verfahrensgang
AG Herford (Entscheidung vom 08.03.2005) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 08.03.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt; spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene am 06.07.2004 gegen 14.08 Uhr mit dem von ihm geführten PKW Opel auf der BAB 30 in Löhne in Fahrtrichtung Osnabrück bei Kilometerstein 125,245 die dort durch Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 45 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Messgerät vom Typ "Multanova MU VR 6 F".
Seine Überzeugung davon, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, hat der Amtsrichter wie folgt begründet:
"Die unter II. getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der geständigen Einlassung des Betroffenen. Er hat insbesondere die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung und die Richtigkeit des Messergebnisses ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zunächst vorläufigen Erfolg.
1.
Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 OWiG wegen Vorliegens des Verfahrenshindernisses des Eintritts der Verfolgungsverjährung kommt vorliegend allerdings nicht in Betracht. Denn entgegen der Ansicht der Verteidigung war die Verfolgung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 06.07.2004 zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides des Kreises Herford am 07.10.2004 noch nicht verjährt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der an den Betroffenen persönlich gerichtete Anhörungsbogen vom 15.07.2004 für diesen hinreichend deutlich erkennen ließ, dass sich das Verfahren primär gegen ihn als Betroffenen richtete, weil die darin befindliche Anrede lautet:
"Ihnen bzw. dem/der Führer/Führerin ihres Kraftfahrzeuges wird vorgeworfen ..."
, und der Anhörungsbogen außerdem für den Fall, dass der Angesprochene die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben sollte, eine Zeugenbelehrung erteilt. Denn die Verjährung ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls durch die Übersendung der Akten an den Verteidiger des Betroffenen zur Einsichtnahme gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden. In dieser Übersendung lag die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden ist. Der Verteidiger des Betroffenen war auch bevollmächtigt, Mitteilungen für den Betroffenen entgegenzunehmen. Denn Rechtsanwalt K. hatte sich mit Schreiben vom 26.07.2004 bei dem Kreis Herford unter Angabe des in dem Anhörungsschreiben aufgeführten Aktenzeichens gemeldet und angezeigt, dass er in der vorbezeichneten Angelegenheit den Betroffenen vertrete. Diesem Schreiben war eine von dem Betroffenen unterzeichnete Vollmacht vom 23.07.2004 beigefügt, und zwar eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung in Sachen des Betroffenen wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 06.07.2004. Außerdem war in dieser Vollmachtsurkunde u.a. ausgeführt, dass die Vollmacht insbesondere zur Akteneinsicht ermächtigt. Mit Schriftsatz vom 06.07.2004 hatte der Verteidiger ausdrücklich namens und in Vollmacht seines Mandanten um Akteneinsicht gebeten. Die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens konnte daher auch im Wege der Aktenübersendung an den damals zur außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigten Verteidiger des Betroffenen erfolgen. Diese Art der Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden ist, ist im Übrigen nicht an eine bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt gebunden; es muss für den Betroffenen lediglich ersichtlich sein, dass und wegen welcher Handlungen gegen ihn Ermittlungen geführt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.1988 - 2 Ss OWi 466/88 - m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Bußgeldbehörde hat unter dem 20.09.2004 - und dam...