Verfahrensgang
AG Rheda-Wiedenbrück (Entscheidung vom 14.02.2011; Aktenzeichen 13 Lw 111/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14. Februar 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheda - Wiedenbrück wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der einzige männliche Urenkel des am 19.10.1940 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblassers X (im Folgenden : X) und der einzige Sohn dessen einzigen männlichen Enkels Y (im Folgenden : Y). Er nimmt für sich in Anspruch, sowohl Nacherbe nach seinem 1940 verstorbenen Urgroßvater X, als auch Erbe nach seinem im Januar 2009 verstorbenen Vater Y geworden zu sein. Letzterer hatte durch notarielles Testament vom 21.12.2007 den Antragsgegner und Beteiligten zu 2. - Sohn seiner ältesten Tochter und Neffe des Antragstellers - zu seinem Alleinerben bestimmt.
Das vorliegende landwirtschaftsgerichtliche Verfahren hat einen umfangreichen Grundbesitz zum Gegenstand, der zum Zeitpunkt des Todes von Y am 11.01.2009 als dessen Eigentum im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragen war.
Es ist im Jahr 2008 durch Antrag des Beteiligten zu 1. - seinerzeit gerichtet gegen seinen Vater Y - vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Rheda-Wiedenbrück mit dem Begehren eingeleitet worden, die Hofeseigenschaft der Grundbesitzung feststellen zu lassen. Nach dem Tod des ursprünglichen Antragsgegners Y hat der Beteiligte zu 2. unter Berufung auf seine testamentarische Erbeinsetzung durch den Großvater das Verfahren als dessen Rechtsnachfolger aufgenommen, der Antragsteller hat es gegen ihn fortgesetzt.
Der beim Tod des Y im Grundbuch von S2 Bl. #### eingetragene Grundbesitz war im Dezember 2004 aus dem vormaligen Grundbuch von S2 Bl. #### nach dessen Schließung unter Abschreibung des Gesamtbestandes zur neuen Grundbuchblattbezeichnung übertragen worden; diesen Grundbesitz - eingetragen mit der seinerzeit zugewiesenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Grundbuchbezeichnung im Grundbuch von S2 - hatte der Vater des Antragstellers Y im Wesentlichen aufgrund eines notariellen Testamentes seines Großvaters X vom 28.08.1940 zu Eigentum erhalten. Über die zutreffende Auslegung und Wirksamkeit dieses Testamentes streiten die Beteiligten in verschiedenen gerichtlichen Verfahren. In dem notariell beurkundeten Testament vom 28.08.1940 heißt es u.a. :
" § 1 .
Ich, Herrschaftsbesitzer Landrat a.D. X setze meinen Enkel Y zu S2, den z. Zt. einzigen Sohn meines Sohnes X2, zu meinem alleinigen Erben ein mit der Bestimmung, dass mein Nachlass der Verwaltung und Nutznießung seines Vaters entzogen sein soll. Soweit nicht in diesem Testament etwas anderes bestimmt ist, bekommt mein Erbe mein gesamtes Vermögen, insbesondere meinen in den Grundbüchern der Amtsgerichte Gütersloh und Rietberg eingetragenen Grundbesitz.
Sollte mein Erbe sterben, ohne eheliche Abkömmlinge zu hinterlassen, dann soll, falls mein Sohn noch weitere eheliche Söhne bekommt, der älteste von ihnen Nacherbe werden. Ist aber ein weiterer Sohn meines Sohnes dann nicht vorhanden, dann sollen meine beiden Töchter ... Nacherben sein und zwar zu je 1/2 Anteil, wenn sie beide den nacherbfall erleben. ...
Nacherbe meiner beiden Töchter soll einer der männlichen Abkömmlinge meiner drei Brüder sein und zwar derjenige, der am Todestage meiner erstversterbenden Tochter der älteste ist, vorausgesetzt, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit in dem Zeitpunkt besitzt und arisch ist, sonst kommt der nächste, der diese Voraussetzung erfüllt.
Mit dieser Regelung strebe ich an, meinen Nachlass wieder einem männlichen Nachkommen meines Namens zuzuwenden. ..."
Wegen der weiteren Regelungen dieses Testamentes wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die beim Tod des Erblassers X im Oktober 1940 vorhandene und auf dessen Enkel Y umgeschriebene landwirtschaftliche Grundbesitzung in S2 besaß unstreitig eine Größe von über 900 ha; sie war - ebenfalls unstreitig - nicht als Reichserbhof in die Erbhöferolle eingetragen.
Nach Inkrafttreten der HöfeO vom 24.04.1947 richtete das damalige Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Rietberg am 03.12.1953 ein Ersuchen an das dortige Grundbuchamt, hinsichtlich der Besitzung des Erben Y,eingetragen im Grundbuch von S2 Band ## Blatt #, nunmehr den Hofvermerk einzutragen; dieser Eintrag erfolgte am 18.12.1953. Der Hofvermerk wurde seither bei der jeweiligen grundbuchlichen Fortführung des Grundbesitzes unter neuen Grundbuchblattbezeichnungen übernommen - zuletzt bei der Abschreibung des Gesamtbestandes aus dem geschlossenen Grundbuch Bl. #### in das jetzige GB von S2 Bl. ####
Für den von Y ererbten Grundbesitz war zunächst im Grundbuch Abt. II auch ein Nacherbenvermerk mit folgendem Wortlaut eingetragen:
"Zu Nacherben sind die in § 1 des eröffneten Testamentes des...