Leitsatz (amtlich)
Zum Vorliegen einer ordnungsgemäß erhobenen Sachrüge
Verfahrensgang
AG Bielefeld (Aktenzeichen 39 OWi 786/11) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die mit Verteidigerschriftsatz vom 19. Juli 2011 - nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist - vorgelegte Rechtsbeschwerdebegründung den gesetzlichen Inhaltsanforderungen nicht genügt. Einer Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bedarf es daher nicht.
Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Der Betroffene macht weder verfahrensrechtliche Fehler geltend, noch rügt er ausdrücklich Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge liegt nur vor, wenn aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er die Anwendung des sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 344 Rdnr. 19 m.w.N.). Eine zulässige Sachrüge liegt hingegen nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechts anwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen will (Meyer-Goßner, a.a.O.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in dem Urteil keine Stütze haben (BGH, NJW 1956, 1767; Meyer-Goßner, a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich in dem urteilsfremden Tatsachenvorbringen nebst dazugehörigen Beweisantritten, der Betroffene sei durch ein "verkehrswidriges drittes Fahrzeug" zu einer erhöhten Geschwindigkeit genötigt worden. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung liegt hierin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen