Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein langfristiger Pachtvertrag über die landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofflächen, verbunden mit der Vermietung des überwiegenden Teils der Hofgebäude - nach entsprechendem Umbau - als Wohnungen und Büros rechtfertigt es nicht, dass sich ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO richtet mit der Folge, dass es auf den Verkehrswert des Hofes und nicht auf den erzielten erheblichen Gewinn (§ 13 Abs. 4 b Höfe) richtet.
2. Zur Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO bei Verpachtung von Ackerflächen und Vermietung der Hofgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken.
Verfahrensgang
AG Unna (Entscheidung vom 10.12.2002; Aktenzeichen 6 Lw 25/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Januar 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Unna vom 10. Dezember 2002 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 88.405,52 EUR nebst 4 % Zinsen aus 46.202,58 EUR (42.405,08 EUR + 3.797,50 EUR) seit dem 16. Dezember 2000 und Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins aus weiteren 25.617,56 EUR seit dem 6. Juni 2003, aus weiteren 8.287,62 EUR seit dem 1. Januar 2004 und aus weiteren 8.337,75 EUR seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 87 % und dem Antragsgegner zu 13 % auferlegt.
Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 674.486,80 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beteiligten sind Geschwister. Die Antragstellerin macht als weichende Erbin Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 und 4 HöfeO gegen den Antragsgegner als Hoferben geltend.
Der Vater der Beteiligten, der Landwirt L T , geboren am 18.3.1929, war Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt ####, Amtsgericht Hamm, eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Mit dem am 9.7.1990 vor dem Notar L2 in X2 geschlossenen Vertrag (Urkundenrolle Nummer ###/1990) hat der Vater L T den Hof auf den Antragsgegner übertragen. Der Betrieb hat eine Größe von ca. 109 ha. Der Einheitswert beträgt 276.300,00 DM. Es bestanden im Grundbuch abgesicherte Belastungen, die noch in einer Höhe von insgesamt 468.186,39 DM valutierten und die gemäß § 2 des Vertrages von dem Antragsgegner übernommen wurden. Der Antragsgegner verpflichtete sich in § 6 des Vertrages, dem Vater ein Altenteilsrecht zu gewähren, das aus einem Wohnrecht in dem Haupthaus zuzüglich Garten- und Garagennutzung, ersatzweise an einer noch auszubauenden Wohnung mit einer Größe von mindestens 130 m², sowie Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen und Zahlung einer - wertgesicherten - Barrente in Höhe von monatlich 1.600,00 DM bestand. Außerdem erhielt der Vater einen Anspruch auf Zahlung eines Anteils von 5 % des Bruttoerlöses für den Fall, dass der Antragsgegner Grundstücke vom Hof verkauft bzw. einer Sondernutzung im Sinne von § 13 Abs. 4 HöfeO zuführt und eines Anteils von 3,5 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, wenn Teile des Hofes zur Errichtung eines Golfplatzes vermietet oder verpachtet werden sollten. Für die Antragstellerin wurde in § 8 die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 127.500,00 DM vereinbart. Damit erklärte sich die Antragstellerin von dem von diesem Vertrag berührten Hofvermögen für abgefunden. Ausgenommen waren ihre eventuell entstehenden Ansprüche nach § 13 HöfeO und ihre Erbansprüche hinsichtlich des hoffreien Vermögens. Von den Ansprüchen aus § 13 Abs. 1 - 7 HöfeO sollten jedoch zur Deckung der Schulden Erlöse ausgenommen bleiben, die bei Verkäufen von Ackerland als Ackerland oder Wald als Wald eine Gesamtsumme von 380.000,00 DM nicht überschreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag vom 9.7.1990 (Bl. 27 - 36) Bezug genommen.
Der Antragsgegner wurde am 18.12.1990 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen. Die Abfindung in Höhe von 127.500,00 DM wurde an die Antragstellerin ausgezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 29.9.1993 (Notar L3 in C Urkundenrolle Nummer ###/1993) verkaufte der Antragsgegner das Grundstück Flur # Flurstück ### zu einem Kaufpreis von 7.500,00 DM. Es handelt sich um ein 2.508 m² großes Ackergrundstück. Auf den Vertrag vom 29.9.1993 (Bl. 378 - 405) wird verwiesen.
Im Jahr 1995 erfolgten Inventarverkäufe, bei denen Verkaufserlöse in Höhe von mindestens 2.607,70 DM für eine Kreiselegge, 18.259,87 DM für einen Fendt Schlepper und 3.477,26 DM für einen Kleintraktor, insgesamt 24.344,83 DM erzielt wurden. Auf die von dem Antragsgegner vorgelegte Inventarliste...