Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann. Vielmehr soll die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG sicherstellen, dass Ordnungswidrigkeiten ab einer gewissen Bedeutung zentral erfasst und bei zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können.
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Aktenzeichen 29 OWi 56 Js 955/07 (94/07)) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
4. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR; verurteilt und darüber hinaus angeordnet, dass der Punkt im Verkehrszentralregister entfällt.
Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen und die Rechtsfolge wie folgt begründet:
"Der Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten, insoweit wird auf die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14.04.2008 verwiesen.
Am 18.07.2007 erließ der Landrat des Kreises S einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen.
Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt , am 09.06.2007 gegen 14.51 Uhr in S die B-Allee mit dem Pkw EL-HH 986 Fabrikat VW befahren zu haben und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten zu haben, § 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG. Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeld in Höhe von 50,- Euro festgesetzt sowie 1 Punkt.
Der Betroffene wandte sich nicht gegen das Messergebnis.
Das Gericht verdoppelte die Geldbuße auf einen Betrag in Höhe von 100,- Euro und ließ den Punkt, der ansonsten beim Kraftfahrt-Bundesamt einzutragen gewesen wäre entfallen.
Das Gericht hat dabei die Grundsätze der Festsetzung einer Geldbuße in Verbindung mit einem Fahrverbot (Bußgeldkatalog-Verordnung-BKatV) in analoger Anwendung zu Grunde gelegt.
Bezüglich der Festsetzung von Punkten besteht nach Ansicht des Gerichts insofern eine planwidrige Regelungslücke, die im Gesetz keine Stütze findet.
Es liegt jedoch eine vergleichbare Interessenlage vor, die zu Gunsten des Betroffenen gegeben ist.
Das Gericht hat daher die Geldbuße verdoppelt und den Punkt entfallen lassen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Betroffene bislang keine Eintragungen beim Kraftfahrt-Bundesamt hat und in der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen keine Umstände hervorgetreten sind, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem Betroffenen eine Besinnung auf seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer durch eine Geldbuße nicht zu erwarten ist."
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bochum Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und ihre Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Sie rügt insbesondere, dass die Anordnung des Amtsgerichts, die vorgeschriebene Eintragung der Verurteilung im Verkehrszentralregister zu unterlassen, im Gesetz keine Stütze finde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat wie erkannt beantragt.
II.
Der in zulässiger Weise eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1; Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Bei der Frage, ob § 4 Abs. 4 BKatV und die zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze auf die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG vorgesehene Eintragung der Verurteilung im Verkehrszentralregister analog angewendet werden können, handelt es sich um eine klärungsbedürftige, abstraktionsfähige Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet.
III.
Die sich an die Zulassung der Rechtsbeschwerde anschließende Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat führt zu seiner Aufhebung mitsamt den Feststellungen unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Recklinghausen.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen schon nicht die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Feststellungen beschränken sich auf die Darstellung des Inhalts des gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheides und die Mitteilung, dass sich der Betroffene "nicht gegen das Messergebnis gewandt" habe. Das Urteil enthält jedoch keinerlei Angaben dazu, welchen Sachverhalt das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung als erwiesen angesehen hat. Sollte die Darstellung des Inhalts des Bußgeldbescheides so zu verstehen sein, dass es sich dabei um d...