Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; GeschmacksmusterG § 15 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 16 O 258/00) |
Tenor
Der den Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag wird abändernd auf 6.597,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.3.2001 festgesetzt.
Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23.3.2001 und ihre weiter gehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten zu 70 % nach einem Beschwerdewert von 3.642,80 DM. Die Gerichtskosten werden den Beklagten nach einem Gegenstandswert von 2.557,80 DM auferlegt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (§ 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) hat teilweise Erfolg.
Der von der Rechtspflegerin festgesetzte Betrag ist um 1.085 DM von 5.512,49 DM auf 6.597,49 DM nebst Zinsen zu erhöhen.
I. Die in der Rechnung der Patentanwälte vom 15.3.2001 (Bl. 84 f.GA) unter Ziff. 6 geltend gemachten Recherchekosten, von denen die Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nur 113 DM für die Beschaffung des im Kammertermin am 26.1.2001 vorgelegten Buches „…” anerkannt hat, sind abweichend i.H.v. 1.198 DM berücksichtigungsfähig.
Nach § 15 Abs. 5 GeschmacksmusterG können die Beklagten die Kosten der Beauftragung ihrer Patentanwälte nicht nur bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 BRAGO, sondern zusätzlich auch in Höhe der notwendigen Auslagen der Patentanwälte erstattet verlangen.
1. Zu den notwendigen Auslagen gehören die unter Ziff. 6a angemeldeten Kosten von 205 DM für die durch die Patentanwälte selbst angestellte 50-minütige Recherche in der „…” an der Fachhochschule … Durch die nach § 15 Abs. 5 GeschmacksmusterG vorgesehene Gebühr wird nämlich entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin nur die allgemeine Tätigkeit eines Patentanwalts abgedeckt. Eine Eigenrecherche zwecks Beschaffung anderer für die rechtliche Beurteilung relevanter Muster gehört im Gegensatz zu deren Sichtung, Ordnung und Auswertung nicht zu den typischen patentanwaltlichen Leistungen (s. OLG Frankfurt v. 6.7.1994 – 6 W 65/94, 75/94, GRUR 1996, 967; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Anm. 7.3.4 zum Stichwort „Patentsachen”; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 13 zum Stichwort „Patentanwaltskosten”; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91 Rz. 287). Die Recherche war hier prozessnotwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO, um durch einen Vergleich mit aufzufindenden ähnlichen Mustern eine Eigentümlichkeit und damit Schutzfähigkeit des Musters „…” der Klägerin und eine ausreichende Identität dieses Musters mit dem von der Beklagten zu 1) verwandten Teppichmuster bestreiten zu können.
Bei der Berechnung seiner Vergütung brauchte sich der Patentanwalt, wie der Senat dies nach ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen erstattungsfähiger Privatgutachterkosten annimmt (s. hierzu OLG Hamm v. 8.6.1998 – 23 W 39/98, OLGReport Hamm 1999, 111 [112], nicht an die Sätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu halten. Im Kostenerstattungsverfahren sind vielmehr die üblichen Sätze berücksichtigungsfähig, die hier angesichts der Qualifikation der Patentanwälte noch nicht als überschritten anzusehen sind.
2. Erstattungsfähig sind nach diesen Grundsätzen auch die mit „patentanwaltlicher Erklärung” vom 21.5.2001 als richtig bestätigten Recherchekosten von 580 DM (Ziff. 6d) für die Anfragen bei deutschen Herstellern von Teppichen, Decken, Tüchern etc. (vgl. Aufschlüsselung der Kosten vom 21.5.2001, Bl. 103 GA). Durch diese Anfragen haben die Beklagten von einem „…”-Muster einer Firma … erfahren, das Eingang in die Urteilsbegründung gefunden hat.
3. Erstattungsfähig sind im Grundsatz auch die Kosten der durch den Designer V. durchgeführten Fremdrecherche (Ziff. 6b). Soweit er ein dem Muster „…” der Klägerin ähnliches Muster auf S. 209 des Buches „…” ermittelt hat, war dies bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (s. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91 Rz. 287) prozessnotwendig. Dies gilt jedoch nicht für seine hierzu abgegebene bewertende Stellungnahme vom 18.1.2001, die die Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 24.1.2001 überreicht haben. Die vergleichende Darstellung des aufgefundenen Musters im Verhältnis zum Muster der Klägerin hätten die Patentanwälte selbst im Rahmen der ihnen zustehenden Gebühr vornehmen können.
Es ist nicht erkennbar, dass der Designer V. für die Kenntnisnahme des ihm erteilten Rechercheauftrags, die entsprechende Suche, die er nach den Angaben in seiner Rechnung vom 31.1.2001 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.5.2001, Bl. 105 GA) in seiner Bibliothek durchgeführt hat, und die Übermittlung des reinen Suchergebnisses mehr als anderthalb Stunden hätte aufwenden müssen. Der Senat geht davon aus, dass diese Tätigkeit einschließlich Telefon-, Porto- und Kopierkosten mit 300 DM angemessen und üblich vergütet wäre.
4. Die i.H.v. insgesamt 222,50 DM a...