Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 04.02.2005; Aktenzeichen 1 O 12/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.12.2008; Aktenzeichen IX ZB 232/08)

 

Tenor

Tenor:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Dortmund vom 4.2.2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den ehemaligen Notar U durch die am 6.10.2003 beim LG eingereichte Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klageschrift vom 30.9.2003 ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24.10.2003 zunächst unter der ehemaligen Kanzleianschrift des Notars in den Briefkasten eingelegt worden. Zwischenzeitlich war durch Beschluss des AG Dortmund vom 17.10.2003 über das Vermögen des Notars das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter ernannt worden (vgl. Bl. 21 d.A.). Mit Schriftsatz vom 10.11.2003 haben sich die Rechtsanwälte I pp. als Prozessbevollmächtigte des früheren Notars U bestellt. Diesen ist die Klage am 13.11.2003 zugestellt worden (Bl. 24 d.A.).

Mit Schriftsätzen vom 10.11.2003, 27.11.2003 und 2.1.2004 hat sich der Insolvenzverwalter B zur Akte gemeldet und unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auffassung vertrteten, dass der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbrochen sei.

Rechtsanwalt I hat mit Schriftsatz vom 15.12.2003 den Antrag angekündigt, die gegen seinen Mandanten U erhobene Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 14.1.2004 hat der Kläger die Rücknahme der Klage erklären (Bl. 37 d.A.) und mitteilen lassen, dass der Insolvenzverwalter einen Kostenantrag nicht stellen werde. Mit Schriftsatz vom 12.2.2004 hat er im Hinblick auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte I pp. Vollmachtsrüge mit der Begründung erhoben, dass die Rechtsanwälte I pp. von dem ursprünglichen Beklagten U beauftragt worden seien. Er hat bestritten, dass die Rechtsanwälte auch von dem Insolvenzverwalter B beauftragt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 17.2.2004 hat Rechtsanwalt I beantragt, dem Kläger nach Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen 7 (Bl. 46 d.A.).

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob dieser Kostenantrag noch Wirksamkeit hat erlangen können und ob insoweit ein wirksames Mandatsverhältnis bestanden hat.

Das LG hat dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der für den Erlass des Kostenbeschlusses erforderliche Antrag gem. § 269 Abs. 4 ZPO wirksam gestellt worden, der Insolvenzverwalter am vorliegenden Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt und ein wirksames Prozessrechtsverhältnis nur zwischen dem Kläger und dem früheren Notar U begründet worden sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, dass der Rechtsstreit durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen sei und hierzu bereits die Anhängigkeit des Rechtsstreites ausreiche. Daher sei die Mandatserteilung durch den Insolvenzschuldner unwirksam und es fehle an einem wirksamen Kostenantrag i.S.d. § 269 Abs. 4 ZPO.

Im Übrigen fehle dem Kostenantrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Insolvenzschuldner nicht berechtigt sei, den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. Er hält die Vereinbarung zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter auch ggü. dem Insolvenzschuldner für bindend.

Der Kläger beantragt, den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Dortmund vom 4.2.2005 aufzuheben.

Der Insolvenzschuldner U beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach sei allein zwischen dem Kläger und ihm ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine vom Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung.

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG, mit dem ihm gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nach Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass des Kostenbeschlusses gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO liegen vor. Auf Antrag einer Partei des Rechtsstreits hat das Gericht gem. § 269 Abs. 4 ZPO über diese Folge durch Beschluss zu entscheiden. Dieser Antrag ist von den Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners U, den Rechtsanwälten I pp., wirksam gestellt worden.

Nach Rücknahme seiner gegen den ehemaligen Notar U erhobenen Klage hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1. Nach zutreffender Auffassung des LG ist das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem früheren Notar U begründet worden. Unabhängig davon, ob die - ebenfalls erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte - Übermittlung der Klageschrift an die ehemalige Kanzlei des beklagten Notars schon eine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt hat, führt jedenfalls die Zustellung der Klage an die Rechtsanwälte I pp. am 13.11.2003 zur Begründung des Prozessrechtsverhältnisses...

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