Leitsatz (amtlich)
Nr. 4141 VV RVG knüpft den Anfall des Gebührentatbestandes seinem Wortlaut nach nicht (nur) an die Rücknahme des Rechtsmittels an, sondern an die dadurch vermiedene Durchführung einer Hauptverhandlung.
Verfahrensgang
LG Siegen (Entscheidung vom 30.01.2006) |
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Gründe
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers knüpft Nr. 4141 RVG den Anfall des Gebührentatbestandes seinem Wortlaut nach nicht (nur) an die Rücknahme des Rechtsmittels an, sondern an die dadurch vermiedene Durchführung einer Hauptverhandlung.
Die Regelung soll intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit bei dem Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, honorieren (vgl. KG, RVGreport 2005, 352 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.5.2005 - 1 Ws 164/05 - jeweils m. w. N.).
Fundstellen
Dokument-Index HI2577278 |
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