Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen 44 O 186/06) |
Tenor
... wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des LG Essen vom 8.11.2006 (zu Ziff. II) auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2006 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 2.10.2006 auf der Handelsplattform F mit der Adresse "internetadresse" unter der Artikelnummer ..., im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Alkoholtestgeräte zu veröffentlichen oder zu unterhalten, ohne dabei auch für den Versand ins außereuropäische Ausland, falls dieser angeboten wird, anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen, und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das LG hat seinen Verfügungsantrag zu Ziff. I.3 gemäß Antragsschrift vom 2.11.2006 zu Unrecht zurückgewiesen.
1. Nach der Antrags- und entsprechend nach der Beschwerdeschrift sollen der Antragsgegnerin Verkaufsangebote untersagt werden, ohne dabei auch für den Versand ins außereuropäische Ausland, falls dieser angeboten wird, anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.
Gemäß Schriftsatz vom 30.11.2006 ist klargestellt worden, dass sich dies nur bezieht auf den Versand ins Ausland, soweit die Versandkosten nicht angegeben waren, also auf das außereuropäische Ausland. Überdies war der Beschwerdeantrag (Bl. 68) ersichtlich dahin zu verstehen, dass das Verbot gelten soll, wenn die diesbezüglichen Angaben fehlen, so dass - wie auch in der Antragsschrift vom 2.11.2006 (Bl. 16) - formuliert - das Wort "ohne"einzufügen war.
2. Die Parteien sind, anders als es das LG in der Nichtabhilfeentscheidung (Bl. 118) gemeint hat, Mitbewerber i.S.v. §§ 2 I Nr. 2, 8 III Nr. 1 UWG, auch wenn im außereuropäischen Ausland, was dahin stehen mag, kein Wettbewerb mehr zwischen ihnen stattfindet. Nach der gesetzlichen Regelung ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben. Das ist vorliegend schon deshalb zu bejahen, weil beide Parteien im Kern an den Endverbraucher gewerblich Produkte aus dem Segment Alkoholtestgeräte vertreiben. Es wird insofern derselbe sachliche, räumliche und zeitlich maßgeblich Markt bedient. Dabei genügt, dass sich in räumlicher Hinsicht die Gebiete der fraglichen Geschäftsbereiche überschneiden (vgl. BGH GRUR 1996, 804, 805 - Preisrätselgewinnauslobung III; GRUR 1997, 479, 480 - Münzangebot; GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 2 Rz. 63), was unzweifelhaft gegeben ist. Soweit die Parteien demnach Wettbewerber sind, wird diese Qualifizierung allein durch eine Nichtüberschneidung in einem begrenzten räumlichen Randbereich nicht ausgeschlossen.
3. Ein Verfügungsanspruch ist nach §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 II Nr. 2 PAngV insofern begründet, als die Versandkosten für das außereuropäische Ausland nicht angegeben sind. Nicht bestritten ist, dass die Antragsgegnerin ihre Waren weltweit, mithin auch im außereuropäischen Ausland anbietet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Versandkreis entsprechend eingeschränkt ist. Soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten im Einzelfall nicht möglich sind, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, § 1 II S. 2 PAngV.
4. Der Verstoß ist auch nicht unerheblich i.S.v. § 3 UWG. Mit dem Erfordernis der nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und für die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen, so hier Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, hierdurch legalisiert werden. Insofern ist eine nur unerhebliche Beeinträchtigung hier zu verneinen. Zwar ...