Entscheidungsstichwort (Thema)
Blutentnahme. Gefahr im Verzug. Anordnung. Zuständigkeit. Beweisverwertungsverbot;
Leitsatz (amtlich)
Zur Annahme von "Gefahr im Verzug" und zur Annahme eine Beweisverwertungsverbotes bei durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme.
Normenkette
StPO § 81a
Verfahrensgang
LG Hagen (Entscheidung vom 22.07.2008) |
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Altena hatte den Angeklagten durch Urteil vom 22. Juli 2007 vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit freigesprochen mit der Begründung, der Tatvorwurf lasse sich nicht nachweisen, da die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe mangels richterlicher Anordnung nicht zulässig sei.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Hagen hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 31. Oktober 2008 das Urteil des Amtsgerichts Altena aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und zugleich angeordnet, dass dieses durch die Sicherstellung des Führerscheins als vollstreckt gilt.
Nach den zugrundeliegenden Feststellungen befuhr der Angeklagte am 21. Oktober 2007 gegen 17.10 Uhr mit seinem Pkw öffentliche Straßen in Neuenrade. Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Polizeibeamtin und Zeugin W wurde bei dem Angeklagten Alkoholgeruch festgestellt. Ein durchgeführter Atemalkoholtest wies einen Promillegehalt von über 1,1 0/oo aus. Die dem Angeklagten daraufhin um 17.43 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 0/oo.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Januar 2009 mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
Insbesondere ist die Auffassung des Landgerichts, das zu Lasten des Angeklagten verwertete Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung unterliege keinem Beweisverwertungsverbot, rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die erhobene Verfahrensrüge, die dem Angeklagten entnommene Blutprobe sei nicht verwertbar gewesen, da die Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten, entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Insbesondere enthält die Verfahrensrüge auch die erforderlichen Angaben, dass der Angeklagte der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe in der Hauptverhandlung rechtzeitig, nämlich bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt, widersprochen hat (vgl. hierzu ausführlich die Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. August 2008 - 3 Ss 318/08 -, abgedruckt in NJW 2009, 242 f., und vom 26. Februar 2009 - 3 Ss 7/09 -; OLG Hamburg NJW 2008, 2597 = NZV 2008, 362).
Die Verfahrensrüge muss jedoch in der Sache erfolglos bleiben.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung auf Grund der am 21. Oktober 2007 von der Polizeibeamtin W angeordneten Blutentnahme zu Lasten des Angeklagten verwertet.
2. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft liegt der Entnahme der Blutprobe keine Einwilligung des Angeklagten zugrunde, was zur Folge gehabt hätte, dass eine richterliche Anordnung gemäß § 81 a StPO bereits aus diesem Grunde entbehrlich gewesen wäre.
Da der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ein disponibles Rechtsgut betrifft, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 a StPO von vornherein nicht an, wenn der Betroffene in die Blutentnahme einwilligt bzw. dieser zugestimmt hat.
Zwar heißt es in der in der Revisionsbegründung dargestellten Wiedergabe der im Rahmen der amtsgerichtlichen Verhandlung protokollierten Angaben der Zeugin W, die als Polizeibeamtin die Straßenverkehrskontrolle durchgeführt hat, dass der Angeklagte zu der Abgabe der Blutprobe "bereit" gewesen sei, so dass bei einer wirksam erteilten Einwilligung in die Blutentnahme die richterliche Anordnung entbehrlich gewesen wäre (§ 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Angeklagte seine Einwilligung freiwillig, ausdrücklich und eindeutig erklärt und in Kenntnis der Sachlage sowie des Weigerungsrechts erteilt hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 81 a Rdnr. 4; LG Saarbrücken, VRR 2009, 37 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies erfordert weiterhin, dass der Betroffene nach seiner Verstandesreife den Sinn und die Tragweite der Einwilligung erkennt. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn er den Eingriff lediglich hinnimmt oder duldet. Der tatsächliche und rechtliche Gehalt der Formulierung, der Angeklagte sei zur Abgabe der ...