Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 14 O 499/19)

 

Tenor

1. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11.05.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb bei der A GmbH in B einen Gebrauchtwagen P 2.0 Diesel Automatik zum Kaufpreis von 25.719,00 EUR (vgl. Verbindliche Bestellung, Bl. 37f der Akten). Zur Finanzierung schloss der Kläger mit der Beklagten am 07.05.2018 unter Berücksichtigung einer Anzahlung von 4.600,00 EUR einen Darlehensvertrag (Bl. 32 ff der Akten) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 21.119,00 EUR. Das Darlehen war mit einem Sollzinssatz von 4,50 % p.a. (effektiv 4,59 %), gebunden für die gesamte Laufzeit, zu verzinsen. Die Rückzahlung sollte in 48 Raten in Höhe von 286,25 EUR, beginnend ab dem 15.06.2018, und einer erhöhten Schlussrate von 10.287,60 EUR am 15.06.2022 erfolgen. Außerdem enthielt der fortlaufend paginierte Darlehensvertrag die Darlehensbedingungen der Beklagten sowie auf Seite 2 folgende Widerrufsinformation:

((Abbildung))

Mit seiner Unterschrift unterhalb der "Schlusserklärungen der DN" bestätigte der Kläger, ua das ausgefüllte Formular "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" erhalten zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.08.2019 (Bl. 39 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung und verlangte von der Beklagten die Bestätigung seines Widerrufs bis 04.09.2019 sowie eine Rückabwicklung.

Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Bei Ausübung des Widerrufsrechts mit Schreiben des Klägers vom 27.08.2019 sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden; sie habe insbesondere die erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner Berufung. Nachdem eine Berufungsbegründung innerhalb der bis 17.08.2020 verlängerten Frist nicht zur Akte gelangt war, haben Nachforschungen ergeben, dass an diesem Tag um 14:38:09 Uhr per bEA eine Nachricht des Klägervertreters mit dem Dateianhang "Berufungsbegründung.pdf" beim Intermediär eingegangen war; der Inhalt dieser Nachricht ließ sich jedoch nicht mehr im Detail feststellen (vgl. Bl. 526f der Akten).

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung unter Wiederholung und Ergänzung seiner Argumentation seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Insbesondere habe die Beklagte die Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt.

Der Kläger hat zunächst in Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 11.05.2020 Az. 14 O 499/19 die negative Feststellung beantragt, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 07.05.2018 ab Zugang der Widerrufserklärung keine vertragsgemäßen Leistungen aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu schulden.

Darüber hinaus hat er im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1 zulässig und begründet ist, Zahlung von 7.743,57 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs P sowie Feststellung des Annahmeverzuges und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.872,35 EUR beantragt.

Nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens und Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beantragt der Kläger nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.630,66 EUR nebst

a. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2020 abzüglich eines am 29.08.2020 erhaltenen Betrages i.H.v. 14.000,00 EUR und

b. vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.872,35 EUR Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

2. festzustellen, dass der Rechtsstr...

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