Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfandfreigabe und Pfandunterstellung bei der Veränderung der Größe der Miteigentumsanteile. Vereinbarung über die Veränderung der Größe ihrer Miteigentumsanteile durch Wohnungseigentümer. Wohnungsgrundbücher. Grundbuchsache
Leitsatz (amtlich)
a) in der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zu der Vereinbarung eine Pfandfreigabe, soweit sich die Miteigentumsanteile verkleinert haben, und
b) in der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu der Vergrößerung seines Miteigentums grundsätzlich auch die Erklärung, daß er den vergrößerten Miteigentumsanteil den Grundpfandrechten unterstellt, die in Abt. III seines Wohnungsgrundbuchs eingetragen sind.
Normenkette
WEG § 3
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Zwischenverfügung vom 20. Januar 1997 wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt den Vollzug des Antrags vom 23. November 1995 von der Vorlage von Haftentlassungserklärungen bezüglich der in den Wohnungsgrundbüchern Blatt und jeweils unter Abteilung III unter laufender Nummer eingetragenen Grundschulden und von der Vorlage einer Nachverpfändungserklärung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuches Blatt unter laufender Nr. eingetragenen Grundschuld abhängig gemacht hat.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.
Der Wert des zurückgewiesenen Teils der weiteren Beschwerde beträgt 2.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) war Alleineigentümerin des im Grundbuch von … Blatt eingetragenen Grundstücks, das mit einem aus 7 Wohnungen bestehenden Gebäude bebaut ist. Durch Teilungserklärung vom 12.02.1991 teilte sie das Grundstück in 7 Miteigentumsanteile auf, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Für die einzelnen Miteigentumsanteile wurden die 7 Wohnungsgrundbücher von … Blatt–angelegt.
In den Wohnungsgrundbüchern Blatt– ist in Abteilung jeweils unter laufender Nr zu Gunsten der Städtischen Sparkasse zu … eine Gesamtgrundschuld über 346.000,00 DM eingetragen. Durch schriftliche Erklärung vom 26.04.1995 entließ die Gläubigerin die in den Wohnungsgrundbüchern Blatt und eingetragenen Miteigentumsanteile aus der Mithaft für die Gesamtgrundschuld.
Zu Gunsten derselben Gläubigerin ist im Wohnungsgrundbuch Blatt in Abteilung unter laufender Nr eine Grundschuld über 100.000,00 DM, in dem Wohnungsgrundbuch Blatt in Abteilung unter laufender Nr. eine Grundschuld über 78.000,00 DM und in dem Wohnungsgrundbuch Bl. in Abteilung unter laufender Nr. eine Grundschuld über 107.000,00 DM eingetragen.
Mit notariellen Verträgen vom 23.03.1995 veräußerte die Beteiligte zu 1) die im Wohnungsgrundbuch Blatt eingetragene Eigentumswohnung an die Beteiligten zu 2) sowie die im Wohnungsgrundbuch Blatt eingetragene Wohnung an die Beteiligte zu 3). Zu Gunsten der Beteiligten zu 2) und 3) sind jeweils Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 4) ist Eigentümerin der im Wohnungsgrundbuch Blatt und der Beteiligte zu 5) Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch Blatt eingetragenen Eigentumswohnung.
Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 14.09.1995 (Urkunde Nr. … des Notars … in … änderten die Beteiligten zu 1), 4) und 5) mit Zustimmung der Beteiligten zu 2) und 3) die Größe der in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Miteigentumsanteile in der Weise, daß die in den Wohnungsgrundbüchern Blatt– und eingetragenen Miteigentumsanteile verkleinert und der im Wohnungsgrundbuch Blatt eingetragene Miteigentumsanteil entsprechend vergrößert wurde. Über die teilweise Vergrößerung bzw. Verkleinerung der Miteigentumsanteile waren sich die Beteiligten zu 1), 4) und 5) einig und bewilligten und beantragten die entsprechenden Eintragungen in den Wohnungsgrundbüchern.
Unter dem 11.10.1995 erklärte die Städtische Sparkasse zu … unter Bezugnahme auf die in den Wohnungsgrundbüchern Blatt und jeweils in Abteilung unter laufender Nr. eingetragenen Grundschulden ihre Zustimmung zu der in der notariellen Urkunde vom 14.09.1995 getroffenen Vereinbarung über die Änderung der Miteigentumsanteile.
Mit Schriftsatz vom 23.11.1995 beantragte der Urkundsnotar u. a., die geänderten Miteigentumsanteile in den einzelnen Wohnungsgrundbüchern einzutragen. Mit Verfügungen vom 31.03. und 19.08.1996 rügte das Grundbuchamt u. a. das Fehlen von Haftentlassungserklärungen bzgl. der Rechtezu Blatt und sowie bzgl. zu und und das Fehlen einer Nachverpfändungserklärung bzgl. der im Wohnungsgrundbuch Blatt in Abteilung unter laufende Nr. eingetragenen Grundschuld. An dieser Ansicht hielt das Grundbuchamt in seiner Zwischenverfügung vom 20.01.1997 fest.
Mit Schreiben vom 28.01.1997 legte die Beteiligte zu 1) gegen die Verfügungen vom 04.03. und 19.08.1996 sowie 20.01.1997 Erinnerung ein, der weder der Rechtspfleger noch der Amtsrichter abhalfen. Das Landgericht wies die mit der Vorlage als Beschwerde geltende Erinnerung mit Beschluß vom 09.04.1997 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die unter Vorlage von zwei „Zustimmu...