Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahme. Verweis. Lichtbilder. Urteilsgründe
Leitsatz (amtlich)
Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird.
Normenkette
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Siegen (Aktenzeichen 431 OWi 828/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG
Gründe
Zusatz:
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass hier ein zulässiger und ausreichender Verweis gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO bzgl. des Messfotos vorliegt.
Bzgl. des Passfotos nehmen die Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich auf dieses Bezug. Indes wird dieses in den Urteilsgründen erörtert und mit einer Blattzahl in Klammern benannt. Dies reicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 178 f.).
Bzgl. des Messfotos wird in den Urteilsgründen zwar keine Blattzahl benannt. Soweit zu Beginn der Beweiswürdigung auf ein Lichtbild auf Bl. 40 d.A. erwähnt wird, handelt es sich nicht um das Tat- bzw. Täterfoto, sondern um ein Passfoto. Das Passfoto wird aber in der Beweiswürdigung in einem eigenen Absatz (UA S. 3) angesprochen und näher beschrieben und sodann "gemäß §§ 71 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das vorbezeichnete Lichtbild" verwiesen. Dass es sich bei dem "vorbezeichneten Lichtbild" um das Messfoto und nicht das Passfoto handelt, kann der Senat noch hinreichend deutlich dem Umstand entnehmen, dass bezüglich dieses Bildes ausgeführt wird, dass "lediglich die Stirn verdeckt" sei, was auf das Passfoto nicht zutrifft. Dass eine genaue Fundstelle in den Akten bzgl. des in Bezug genommenen Fotos nicht genannt wird, ist im vorliegenden Fall unschädlich. Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird (BGH NStZ-RR 2016, 178 f.). Das ist vorliegend (noch hinreichend) geschehen. Dass insoweit keine Zweifel bestehen, zeigt zunächst einmal die Rechtsbeschwerdebegründung, welche ohne Problematisierung von einem wirksamen Verweis auf das Tat-/Täterfoto ausgeht. Dass das (u.a.) im Anhörungsschreiben wiedergegebene Tat-/Täterfoto des Fahrzeuglenkers, welches der Senat im Rahmen der Prüfung von etwaigen Verfahrenshindernissen (hier: Verjährung) zur Kenntnis genommen hat, gemeint ist, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass auf dieses die in den Urteilsgründen diesbezüglich genannten Merkmale (lediglich Stirn verdeckt, Oberlippenbart schattenhaft erkennbar, gute Bildqualität) zutreffen.
Dass der Betroffene nicht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, sondern nur wegen einer fahrlässigen Begehungsweise, ist zwar angesichts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60% ( vgl. zur Annahme von Vorsatz bei einer prozentualen Überschreitung von mehr als 40%: OLG Hamm, Beschluss vom 05. Dezember 2019 - 2 RBs 267/19 -, juris m.w.N.) sowie angesichts des Tatortes in einem Baustellenbereich rechtlich nicht unbedenklich, beschwert den Betroffenen aber nicht.
Soweit der Betroffene womöglich auch eine Aufklärungsrüge hinsichtlich des etwaigen Einflusses eines auf dem Messfoto am Bildrand erkennbaren Gegenstands erheben will, genügt diese Rüge jedenfalls schon deswegen nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO, weil der genaue Inhalt der in Bezug genommenen Ziff. 5.2. der Gebrauchsanweisung des Messgerätes nicht mitgeteilt wird.
Fundstellen
Dokument-Index HI13912502 |