Tenor
Auf die Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft werden die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerden - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2003 wegen vielfacher Sexualstraftaten zu drei gesonderten Einheitsjugend- bzw. Gesamtstrafen verurteilt, und zwar:
1. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen unter Einbeziehung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr acht Monaten aus einem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen ergangenen Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 24. Januar 2000 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren,
2. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) aus einem wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ergangenen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 12. Februar 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten, sowie
3. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
Zugleich wurde die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
Den Urteilsfeststellungen zufolge erreichte der Verurteilte den Hauptschulabschluss, lebte zurückgezogen, hatte keine Freunde und verbrachte seine Zeit überwiegend mit der Pflege seiner schwerkranken Mutter. Eine Berufsausbildung als Mauer brach er nach acht Monaten ab und absolvierte anschließend im Wesentlichen nur noch Praktika auf ABM-Stellen. Im Übrigen war er häufig arbeitslos und für den Wehrdienst nicht tauglich.
In sexueller Hinsicht wurde der Verurteilte im Elternhaus nicht aufgeklärt. Es entwickelte sich bei ihm eine homosexuell geprägte Pädophilie. In den Jahren 1989 und 1992 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt, die zwischenzeitlich erlassen wurden. Dem Urteil des Landgerichts Münster lagen - neben den Taten aus den einbezogenen Urteilen - 37 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (teilweise in schweren Fällen) aus den Jahren 1987 bis 2001 zugrunde, wobei der Verurteilte überwiegend Oral- und Analverkehr und in einigen Fällen auch so genannte Fäkalerotik mit den Kindern betrieben hatte. Er hatte sich regelmäßig das Vertrauen der häufig aus sozial schwachen Verhältnissen stammenden Kinder - betroffen waren nahezu ausschließlich Jungen - erschlichen und sie durch Geschenke und Geldzuwendungen an verschiedenen Orten zur Ausübung oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst.
Die sachverständig beratene Kammer stellte bei dem Verurteilten eine Pädophilie als psychische Störung im Sinne einer schweren andersartigen seelischen Abartigkeit fest und daneben eine von dieser Pädophilie unabhängig bestehende nicht voll ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wobei eine Abgrenzung dieser beiden psychischen Störungen nicht möglich war. Zumindest bezüglich der Straftaten, die der Verurteilte vor 1992 begangen hatte, hatte die Strafkammer angenommen, dass der Verurteilte in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Zudem hatte die Strafkammer die Prognose gestellt, dass der Verurteilte wegen seiner pädophilen Neigung weitere erhebliche Straftaten begehen werde, wenn er nicht therapiert werde, und deshalb die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht.
Seit dem 17. September 2003 wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 08. Dezember 2005 (4 Ws 12/05 OLG Hamm) wurde die Maßregel gemäß § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 für erledigt erklärt, nachdem der Senat ein Gutachten der Sachverständigen x eingeholt hatte, nach dessen Ergebnis der Verurteilte - abweichend von den Grundlagen des Urteils des Landgerichts Münster - hinsichtlich aller ihm zur Last gelegten Taten uneingeschränkt steuerungsfähig gewesen sei und mithin ungeachtet seiner fortbestehenden hohen Gefährlichkeit eine Fehleinweisung vorgelegen habe.
Nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug verbüßte der Verurteilte die restliche Haftstrafe. Dabei war er vom 26. April 2006 bis zum 06. September 2006 in der Sozialtherapeutischen Anstalt in xx untergebracht, wo eine Therapiemotivation und -eignung jedoch nicht festgestellt werden konnten. Er wurde daraufhin zunächst in den regulären Vollzug zurückverlegt, jedoch auf seinen entsprechenden Antrag im Mai 2008 erneut in der Sozialtherapeutischen Anstalt in xx aufgenommen, wo er bis zu seiner Entlassung verblieb.
Ein von der Staatsanwaltschaft xx gestellter Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wurde mit Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Juni 2010 mangels Vo...