Verfahrensgang

AG Warstein (Aktenzeichen 1 OWi 171/12)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet auf Kosten der Betroffenen verworfen, dass die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 240,- € verurteilt bleibt; das angeordnete Fahrverbot bleibt nach Maßgabe des angefochtenen Urteils bestehen.

 

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil verurteilte das Amtsgericht die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 € und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot unter Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG an.

Gegen dieses, in Anwesenheit der Betroffenen und ihres Verteidigers am 06. Juni 2013 verkündete und ihrem Verteidiger am 27. Juni 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 06. Juni 2013, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Dabei hält sie insbesondere einen Verstoß gegen § 261 StPO für gegeben und ist der Ansicht, die Urteilsfeststellungen zur Fahreridentität trügen die Verurteilung nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Rechtsbeschwerdeschrift vom 25. Juli 2013 Bezug genommen, die die Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz vom 29. Juli 2013 in Bezug auf einen offensichtlichen Übertragungsfehler berichtigt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 22. August 2013 Stellung genommen.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist, ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Mit ihrer in der Form des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 46 OWiG erhobenen Verfahrensrüge, mit der die Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen den Inbegriffsgrundsatz des § 261 StPO seiner Entscheidung ein Kurzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I zugrundegelegt, welches nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, dringt sie nicht durch.

Richtig ist insoweit, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 06. Juni 2013 der Verteidiger der Verlesung des (schriftlichen) Sachverständigengutachtens und der Verwertung des Fotovergleichs des Sachverständigen erfolgreich widersprochen hat und in der Hauptverhandlung auch keine mündliche Gutachtenerstattung erfolgte. Auch eine sonstige Einführung in die mündliche Verhandlung ist nicht erfolgt.

Allerdings hat das Amtsgericht entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vertretenen Auffassung der Betroffenen seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft der Betroffenen gerade nicht auf das Sachverständigengutachten bzw. den durch den Sachverständigen vorgenommenen Fotovergleich gestützt. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahreridentität der Betroffenen vielmehr ausdrücklich ausschließlich auf einen eigenen Vergleich der nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, eindeutig und ausdrücklich nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG in Bezug genommenen, auf Bl. 17/18 in der Akte befindlichen Lichtbilder und der Augenscheinnahme der Person der persönlich in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen gestützt, wie es seine Aufgabe ist (vgl. dazu: Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 06. August 2009, 3 Ss OWi 599/09, zitiert nach [...] Rn. 6). Soweit das Amtsgericht dabei eine nähere Beschreibung der auf den Lichtbildern abgebildeten Person und der Betroffenen vorgenommen hat, was - wie noch ausgeführt wird - entbehrlich war, verkennt der Senat nicht, dass die Formulierungen des Amtsgerichts über weite Teile denjenigen in der "Kurzbegutachtung Lichtbildvergleich" des Sachverständigen ähneln und sich teilweise sogar decken. Einen Verstoß gegen § 261 StPO vermag der Senat darin aber nicht zu erkennen, zumal das spezielle Vokabular für die Beschreibung morphologischer Identifizierungsmerkmale in ihren spezifischen Eigenarten - wie auch in anderen Bereichen - begrenzt ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 261 StPO könnten sich allerdings dann ergeben, wenn es um die nicht mit bloßem Auge mögliche Erkennbarkeit morphologischer Merkmale oder um deren Häufigkeit in der Bevölkerung geht. Solche Umstände enthalten die Urteilsgründe aber gerade nicht.

Selbst bei Annahme eines entsprechenden Rechtsfehlers beruht das Urteil jedenfalls nicht darauf. Denn macht - wie hier - der Tatrichter von der Möglichkeit der ausdrücklichen und eindeutigen Inbezugnahme der (hier auf Bl. 17/18 d.A.) in der Akte befindlichen Lichtbilder Gebrauch, so dass diese Bestandteil der Urteilsgründe werden (vgl.: Senatsbeschluss in dieser Sache vom 02. April 2013), sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn (wie hier) - insbesondere ein Frontradarfoto vorliegt, welches dies einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt - zu...

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