Leitsatz (amtlich)
Zur ordnungsgemäßen Begründung der formellen Rüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht wird.
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 21.01.2004) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).
Gründe
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und insbesondere auch fristgerecht erhoben worden, nachdem das in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil diesem am 23. Februar 2004 zugestellt wurde (§ 341 Abs. 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedürfen insoweit lediglich folgende Punkte:
Soweit der Betroffene mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts beanstandet, sein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Identität der auf dem Radarfoto abgebildeten Person sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist die Rüge bereits unzulässig, da sie nicht in der gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Form ausgeführt worden ist. Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, so müssen außer dem Inhalt des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und insbesondere die Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses ergeben soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 244 Rdnr. 85 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Rüge nicht gerecht.
Es kann allerdings dahinstehen, ob es der wörtlichen Wiedergabe des Beweisantrages sowie des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses vorliegend bedurfte oder ob sich der dazu notwendige Tatsachenvortrag bereits hinreichend aus der Rechtsbeschwerderechtfertigung entnehmen lässt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Mai 1998 in 2 Ss 601/98, ZAP EN-Nr. 454/98, RPfleger 1998, 367). Zumindest fehlt es an dem notwendigen Vortrag der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses ergeben soll. Insoweit beschränken sich die Ausführungen der Rechtsbeschwerde lediglich darauf, anstelle der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils diese durch eine eigene Bewertung des Beweisergebnisses zu ersetzen, wobei es unerheblich ist, dass die Urteilsfeststellungen versehentlich das auf dem Radarfoto abgebildete Ohr als linkes statt wie offensichtlich ist, als rechtes Ohr bezeichnen.
Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde lassen jedenfalls nicht hinreichend erkennen, warum die Ablehnung des Beweisantrages gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 OWiG fehlerhaft sein soll. Dazu hätte es eines näheren Eingehens auf die Urteilsgründe bedurft. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verurteilung des Betroffenen nicht allein auf dessen Identifizierung anhand des von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes zurückgeht, sondern vielmehr insbesondere auch darauf, dass er das abgebildete Fahrzeug an dem Tattage bei einer Mietwagenfirma gemietet und nach eigenem Bekunden an dem betreffenden Tage von Hamburg zurück nach Bochum geführt hatte, so dass eine Benutzung der BAB A 43, auf der sich der Vorfall ereignete, zumindest wahrscheinlich war. Im Übrigen ist der Tatrichter nach Vernehmung einiger Zeugen der Mietwagenfirma zu der Überzeugung gelangt, dass der Mietwagen zur Vorfallszeit nicht von einer anderen Person benutzt worden sein kann. Dabei hat der Tatrichter zu Recht u.a. darauf abgestellt, dass der Betroffene nach seiner Einlassung den Schlüssel zum Mietfahrzeug kurz nach 18.00 Uhr in den Briefkasten der Mietwagenfirma eingeworfen haben will, die Geschwindigkeitsmessung andererseits bereits um 19.10 Uhr erfolgt ist, so dass eine anderweitige Person in diesem relativ kurzen Zeitraum die BAB A 43 von Bochum in nördlicher Richtung und anschließend sogleich wieder zurück in südlicher Richtung befahren haben muss, um mit dem Fahrzeug um 19.10 Uhr in die Geschwindigkeitskontrolle geraten zu können. Da die Überzeugung des Tatrichters, der Betroffene habe den Verkehrsverstoß begangen, somit nicht allein auf der Beurteilung des von dem Verstoß gefertigten Lichtbildes beruht, bedurfte es vorliegend eines näheren Vortrages dazu, warum die Ablehnung des Beweisantrages vorliegend fehlerhaft war. Angaben dazu enthält das Rechtsbeschwerdevorbringen jedoch nicht. Dementsprechend hat der Betroffene vorliegend die Rüge der Verletzung formellen Rechts, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag ausgeführt hat, nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Weise erhoben.
Auch die auf die Sachrüge vorgenommenen Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Das angef...