Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vereinigung von Grundstücken mit anschließender Aufteilung in Wohnungseigentum
Leitsatz (amtlich)
1.
Bei der Annahme der Verwirrung des Grundbuchs sind nur die gegenwärtigen Verhältnisse sowie die weiteren Folgen, die sich aus dem Vollzug der gestellten Anträge ergeben, zu berücksichtigen. Spätere Veränderungen (hier: geplante Aufteilung in Wohnungseigentum) bleiben außer Betracht.
2.
Verwirrung ist grundsätzlich nicht zu besorgen, wenn unterschiedlich belastete Grundstücke vereinigt werden sollen, ohne sie katastermäßig zu verschmelzen.
3.
Die Aufteilung des Grundstücks nach der Vereinigung in Wohnungseigentum ist im Grundbuch nur einzutragen, wenn die zu einem Grundstück vereinigten (oder zugeschriebenen) Flurstücke in Abt. III des Grundbuchs mit Ausnahme der Rangverhältnisse gleiche Haftungsverhältnisse aufweisen.
Normenkette
BGB § 890 Abs. 1-2; GBO §§ 5-6; WEG § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Paderborn (Zwischenurteil vom 28.04.1997; Aktenzeichen 5 T 91/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß die Erstbeschwerde des Beteiligten vom 14. Februar 1997 gegen die Verfügung des Rechtspflegers vom 07. Februar 1997 als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist im eingangs genannten Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung P … (laufende Nummern 1 bis 4) eingetragen. Die Grundstücke sind unterschiedlich belastet. Die in Abteilung II unter der laufenden Nr. 1 eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Kanalrecht) lastet auf den Grundstücken Nrn. 1 und 3. In Abteilung III des Grundbuchs ist erstrangig zu Lasten der Grundstücke Nrn. 1 und 3 eine Sicherungshypothek über 3.000 Reichsmark vermerkt. Unter der laufenden Nr. 2 sind sämtliche Grundstücke mit einer Darlehenshypothek von 2.000 Feingoldmark belastet. Die unter den laufenden Nrn. 3 und 4 eingetragenen Grundschulden über 330.000 DM und 700.000 DM lasten auf den Grundstücken Nrn. 1 bis 4 bzw. Nrn. 1 und 2.
Der Beteiligte beabsichtigt, auf dem Grundstücken Nrn. 1 und 2 eine Wohnungseigentumsanlage zu errichten. Durch notarielle Teilungserklärung vom 17. Oktober 1996 (UR-Nr. 538/96 Notar … teilte er die Grundstücke in neun Miteigentumsanteile. Er reichte die Urkunde mit Begleitschreiben des Notars vom 28. Oktober 1996 zum Vollzug ein und beantragte zunächst, die Grundstücke Nrn. 1 und 2 im Grundbuch unter Beibehaltung der Flurstücke zu vereinigen.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 1996 gab der Rechtspfleger des Amtsgerichts dem Beteiligten auf, in Abteilung III gleiche Rang- und Belastungsverhältnisse herzustellen, weil eine Vereinigung andernfalls zur Verwirrung führe. Mit Verfügung vom 18. November 1996 begründete der Rechtspfleger seine Auffassung ergänzend damit, daß das vereinigte Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt werden solle. Jedes Wohnungseigentum könne „als selbständiges Rechtssubjekt” nur ein einheitliches Schicksal erleiden. Bei einer Zwangsversteigerung würden die unterschiedlichen Belastungen in Abt. III die Aufstellung des geringsten Gebots unmöglich machen. So hätte die Belastung Abt. III Nr. 2 auf einer Teilfäche den ersten Rang und auf der anderen Teilfläche den zweiten Rang. Die hiergegen von dem Beteiligten eingelegte Beschwerde, der Rechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abhalfen, wies das Landgericht durch Beschluß vom 17. Dezember 1996 (5 T 713/96) zurück. In den Gründen der Entscheidung führte die Kammer im Kern aus, daß sich die Verwirrung nach § 5 GBO vorliegend aus der geplanten Aufteilung des zu vereinigenden Grundstücks ergebe. Bei Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter sei die Gesamtbelastung des Stammgrundstücks auf die Wohnungsgrundbuchblätter der einzelnen Miteigentumsanteile zu übertragen (§ 48 GBO). Die Sicherungshypothek von 3.000 DM wäre dort mit dem Vermerk einzutragen, daß sich die Haftung nur auf das Flurstück 1155 erstrecke. Bei einer solchen Eintragung ließe sich allenfalls noch erkennen, inwieweit das Wohnungseigentum von der Haftung für die Sicherungshypothek betroffen sei. Es wäre indes nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten feststellbar, ob und inwieweit das jeweilige Wohnungseigentum von der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Hypothek an erster oder zweiter Rangstelle belastet wäre. Im Hinblick darauf wäre im Falle einer Zwangsversteigerung einzelner oder mehrere Wohnungseigentumseinheiten mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Mit Notarschreiben vom 07. Januar 1997 nahm der Beteiligte den Antrag auf Vereinigung der Flurstücke zurück.
Mit Begleitschreiben vom 31. Januar 1997 hat der Urkundsnotar die notarielle Verhandlung vom 17. Oktober 1996 unter Bezugnahme auf den Vereinigungsantrag erneut eingereicht. Mit Verfügung vom 07. Februar 1997 hat der Rechtspfleger den Beteiligten zur Behebung des weiter bestehenden Eintragungshindernisses eine Frist von zwei Monaten gesetzt und angekündigt, den Antrag sofort...