Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Eigentümerversammlung; Überlassung eines Generalschlüssels an einen Hausmeister
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den der Verwalter ohne inhaltliche Vorgaben ermächtigt wird, in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden für die Rechtsberatung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung einen Rechtsanwalt zu beauftragen, entspricht auch in einer zerstrittenen Eigentümergemeinschaft nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ein Generalschlüssel, der auch den Zugang zum Sondereigentum eröffnet, an einen Hausmeister überlassen werden darf.
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 17.04.2002; Aktenzeichen 6 T 51/02) |
AG Brilon (Beschluss vom 07.01.2002; Aktenzeichen 5 II 30/01 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des AG Brilon vom 7.1.2002 teilweise aufgehoben. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6.10.2001 zu TOP 3 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sein Feststellungsantrag in der Fassung des landgerichtlichen Protokolls vom 17.4.2002 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Von den Gerichtskosten der Verfahren 1., 2. und 3. Instanz tragen der Beteiligte zu 1) sowie die Beteiligten zu 3) jeweils die Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden in allen drei Instanzen nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird für alle drei Instanzen auf jeweils 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 4) ist bis zum 31.12.2003 zur Verwalterin der Gemeinschaft bestellt. In der Gemeinschaft bestehen Streitigkeiten. Beschlüsse der Gemeinschaft werden seit Jahren nahezu ausnahmslos gerichtlich angefochten.
Auf der Eigentümerversammlung vom 6.10.2001 beantragte die Beteiligte zu 4), die Gemeinschaft möge für die Zukunft die Beiziehung eines Rechtsanwalts zu den Eigentümerversammlungen beschließen. An der Versammlung nahm Rechtsanwalt C. teil, der bereits in verschiedenen Verfahren für die Eigentümergemeinschaft aufgetreten war. Die Beschlussfassung wurde wie folgt protokolliert:
Für die Rechtsberatung der Eigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung (incl. 6.10.2001) ist der Verwalter in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden ermächtigt, einen Rechtsanwalt zu Lasten der Gemeinschaft zu beauftragen. Zurzeit 150 DM zzgl. MwSt je Stunde, max. Fahrzeit 1,5 h, in der Fahrzeit 50 % von 150 DM.
Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung wurden - nachdem Beschlussunfähigkeit eingetreten war - verschiedene Themen erörtert. Gegen Ende der Versammlung stellte sich die Gärtnermeisterin Q. der Versammlung als Anwärterin für die Übernahme verschiedener Hausmeistergewerke vor. Weiter heißt es in dem Protokoll, dass kein Versammlungsteilnehmer Bedenken bekundet habe, ihr den Generalschlüssel zu überlassen.
Mit Schreiben, die binnen Monatsfrist bei Gericht eingegangen sind, haben die Beteiligten zu 1) und 2) - sinngemäß - beantragt, den Beschluss zu TOP 3 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1) hat weiter beantragt, festzustellen, dass der Generalschlüssel der Wohnungsanlage nicht an fremde Personen ausgehändigt werden darf.
Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) hat das LG zurückgewiesen. Zuvor hat es unter Ladung der Beteiligten mit der vollbesetzten Kammer mündlich verhandelt, wobei der Beteiligte zu 1) seinen Feststellungsantrag dahingehend erweitert hat, dass auch die Unzulässigkeit der Schlüsselherausgabe an Miteigentümer festgestellt werden soll. Sowohl das AG wie das LG haben die Beteiligten zu 3) durch Zustellung der Schriftsätze an die Beteiligte zu 4) als Zustellungsvertreterin am Verfahren beteiligt.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) und 2) binnen Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung zu Protokoll des Rechtspflegers sofortige weitere Beschwerde erhoben. Während die Beteiligte zu 2) allein ihren bisherigen Rechtsstandpunkt weiter vertritt, hat der Beteiligte zu 1) weiter zur Sache vorgetragen. Er meint, dass die Beteiligten zu 3) nicht ordnungsgemäß vertreten seien. Zum einen richte sich der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 4), so dass sie nicht als Zustellungsvertreterin tätig werden könne. Zum anderen sei ihre erneute Verwalterbestellung nichtig. In der Eigentümerversammlung habe er vor der Beschlussfassung die Anwesenheit des Rechtsanwalts C., der sich auch aktiv an der Aussprache der Eigentümer beteiligt habe, gerügt.
II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet, die des Beteiligten...