Leitsatz (amtlich)
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ist dahin auszulegen, dass die Wahrnehmung durch das Kind die sexuelle Motivation der Handlung begründet.
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 13.05.2004) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 22. Oktober 2003 - unter Freispruch im übrigen - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt
Mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Mai 2004 wurde die vom Angeklagten eingelegte Berufung verworfen.
Das Landgericht hat dabei zum eigentlichen Tatgeschehen am 6.7.2002 folgende Feststellungen getroffen:
Die zur Tatzeit zwischen 10 und 13 Jahre alten Zeuginnen A, B und spielten am Vormittag des 6.7.2002 (Samstag) auf einer Wiese neben dem Kindergarten Fußball ( Zusammenfassung erfolgt durch den Senat) . "Dabei liefen die drei Mädchen auch einmal ... zu dem in der Nähe befindlichen, an die Wiese angrenzenden Kindergarten, der zu der angrenzenden Kirche gehört. Der Kindergarten wird in diesem Bereich durch einen Zaun, der ungefähr 1,20 Meter hoch ist, abgegrenzt. Die drei Zeuginnen sahen jetzt eine männliche Person, die über diesen Zaun kletterte und sich in dem Bereich des Kindergartens dann aufhielt. Diese männliche Person trug eine Radlerhose, ein T-Shirt und ein Kopftuch, eine Tüte hatte er in einer Hand.
Diese männliche Person war der Angeklagte.
Er trug eine kurze graue Radlerhose und ein dazu passendes hellgraues T - Shirt, ferner hatte er die vorgenannte Plastiktüte bei sich........ Möglicherweise auf Grund des noch vorhandenen Restalkohols war dem Angeklagten .., die Idee gekommen, .... die in der Nähe seiner Wohnung befindliche, vorstehend im einzelnen beschriebene Fläche aufzusuchen, um dort dann seine Radlerhose -er trug keine Unterhose darunter herunterzuziehen und in der Öffentlichkeit zu onanieren. Er kannte diese Örtlichkeit und nahm es in Kauf, dass ihm Kinder bei seinem öffentlichen Onanieren zusehen könnten bzw. würden.
Möglicherweise war dies für ihn sogar noch ein Anreiz, öffentlich zu onanieren.
Die drei Mädchen, die Zeuginnen A, B und C, die inzwischen auf den Angeklagten aufmerksam geworden waren, hielten sich in der Nähe, im Bereich des dort befindlichen schmalen Buschwerkes auf, um den Angeklagten und dessen Tun zu beobachten.
Alle drei bemerkten jetzt, dass der Angeklagte, nachdem er über den Zaun des Kindergartens -wie vorstehend dargestellt -geklettert war, sich auf eine dort befindliche Bank zunächst gesetzt hatte, möglicherweise aber auch bald darauf auf die dort befindliche Wiese.
Der Angeklagte hatte die drei Mädchen zunächst, in den ersten Augenblicken noch nicht bemerkt.
Er zog jetzt in Ausführung seines zuvor gefassten Entschlusses, öffentlich zu onanieren, seine Radlerhose über die Knie herunter, so dass sein Glied ...nun entblößt war.
Dies sahen und bemerkten insbesondere die Zeuginnen A und B.
Weil alle drei Mädchen neugierig waren, näherten sie sich gemeinsam dem Angeklagten.
Dieser nahm jetzt spätestens sein nacktes Glied in die Hand, rieb mit seinen Händen an seinem nackten Glied hin und her, er onanierte. Während dieses Onaniervorganges, der nicht nur kurze Zeit dauerte, blickte er auch umher. Bei diesem Umherblicken bemerkte er die Zeuginnen A. und B. Er hatte mit beiden Mädchen und Zeuginnen zumindest einen kurzen Blickkontakt.
Nachdem der Angeklagte den Onaniervorgang beendet hatte,... hörte er mit der Manipulation an seinem nackten Glied auf, zog seine Radlerhose halb hoch, verließ den Kindergarten, indem er erneut über den dort befindlichen Zaun kletterte, und ging zu einem in der Nähe, auf der Wiese befindlichen Stein und setzte sich auf diesen.
Er holte jetzt aus der Plastiktasche, die er bei sich führte, eine Tube heraus und cremte sich mit dem Inhalt aus dieser Tube sein nacktes Glied ein.
In diesem Augenblick standen die drei Mädchen in dem in der Nähe befindlichen Buschwerk, ungefähr zehn bis fünfzehn Meter von dem Angeklagten entfernt....."
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die zulässige Revision hat auf die Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen in diesem Umfang.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen - zumindest bisher - eine Verurtei...