Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Aufnahme eines Kontokorrentkredits durch die Wohnungseigentümer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß den Verwalter ermächtigen, einen Kontokorrentkredit zur Deckung des wegen ausgebliebener Wohngeldzahlungen eines Wohnungseigentümers entstandenen Fehlbedarfs aufzunehmen, soweit sie dabei die Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung beachten.

Diese Grenzen sind eingehalten, wenn die Kreditaufnahme auf die Fälle vorübergehender, dringend notwendiger und nicht anders ausgleichbarer Überziehung des Gemeinschaftskontos beschränkt wird und der Kreditrahmen etwa die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer in drei Monaten nicht übersteigt.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 1, 3, § 27

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der angefochtene Beschluß abgeändert.

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6) wird der Beschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 02. August 1990 abgeändert.

Auf den Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) wird der in der Eigentümerversammlung vom 05. Juli 1989 unter Tagesordnungspunkt 3 gefaßte Beschluß betreffend die Aufnahme eines Kontokorrentkredits bei der Volksbank … teilweise insoweit für ungültig erklärt, als eine Kreditsumme von über 5.000,00 DM gebilligt wird.

Soweit damit weitergehende Ziele verfolgt worden sind, werden die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bis 6) und der Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der drei Rechtszüge tragen der Beteiligte zu 1) zu 3/4 und die Beteiligten zu 2) bis 6) zu 1/4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in den drei Instanzen nicht statt.

Der Wert des Gegenstandes der ersten – insoweit unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – und der weiteren Beschwerde wird auf je 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalter der Beteiligte zu 7) ist. Das Sondereigentum an den Wohnungen nebst Garagen und die Miteigentumsanteile verteilen sich so:

Wohnung 1:

der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau Doris Weis als Miteigentümer

160/1000,

Wohnung 2:

die Beteiligten zu 2) als Miteigentümer

158/1000,

Wohnung 3:

die Beteiligten zu 3) als Miteigentümer

160/1000,

Wohnung 4:

die Beteiligten zu 4) als Miteigentümer

158/1000,

Wohnung 5:

die Beteiligten zu 5) als Miteigentümer

126/1000,

Wohnung 6:

die Beteiligten zu 6) als Miteigentümer

155/1000,

Wohnung 7:

der Beteiligte zu 1)

83/1000.

Der Beteiligte zu 1) war seit 1985 mit seinen Wohngeldzahlungen teilweise in Rückstand geraten. Auf den Antrag der übrigen Wohnungseigentümer gab das Amtsgericht Lüdenscheid (15 II 162/87) durch Beschluß vom 26. Juli 1989 ihm und seiner Ehefrau auf, an die Antragsteller 4.680,04 DM nebst Zinsen sowie weitere 730,61 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die sofortigen Beschwerden der damaligen Antragsgegner änderte das Landgericht Hagen (13 T 744/89) diese amtsgerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 05. Februar 1991 ab und verringerte die Zahlungspflicht auf 2.464,03 DM nebst gestaffelter Zinsen. Ihre sofortige weitere Beschwerde vom 18. Februar 1991 nahmen der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau durch einen am 05. Juni 1991 beim Senat (15 W 131/91) eingegangenen Schriftsatz zurück.

Nachdem in einer Eigentümerversammlung vom 17. März 1988 erörtert worden war, daß das Konto der Eigentümergemeinschaft bei der Volksbank … einen Sollstand von 2.524,06 DM aufweise und die Bank deshalb keine Schecks und Überweisungen mehr einlöse, faßte die Eigentümerversammlung laut Protokoll mit 757/1000 Stimmanteilen in Abwesenheit des Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau zur Erhaltung der Liquidität unter TOP 5.4 folgenden Beschluß:

„Frau … oder Herr … sind beauftragt, bei der Volksbank … einen Kontokorrentkredit bis zur Höhe von 10.000,00 DM für die WEG zu beantragen …”.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau erklärte das Amtsgericht Lüdenscheid mit Beschluß vom 16. Juni 1989 (3 II 122/88) diesen Beschluß für ungültig, da der Beschlußgegenstand nicht in der Einberufung der Versammlung bezeichnet worden war.

Auf die Einladung des Verwalters vom 18. Juni 1989 fand am 05. Juli 1989 eine weitere Versammlung der Wohnungseigentümer statt. Als Ort der Versammlung wurde in der Einladung „der Hausflur, Kellerabgang … 7” bezeichnet. Als TOP 3 wurde die „Genehmigung des Beschlusses TOP 5 (4) vom 17. März 1989 über die Aufnahme eines Kontokorrentkredits bis zu einer Höhe von 10.000,00 DM, – …” angekündigt.

An der Versammlung nahmen der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau nicht teil. Welche übrigen Eigentümer anwesend oder durch Vollmachten vertreten waren, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nachdem die persönlich erschienenen Eigentümer und der Verwalter sich im Hausflur am Kellerabgang getroffen hatten, begaben sie sich in den angrenzenden Ke...

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