Normenkette

ZPO §§ 1059, 1061 Abs. 1 S. 1, § § 1062 ff., § 1062 Abs. 2, § 1064 Abs. 1; IHSG § 13 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 44 Abs. 1

 

Tenor

Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 35/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Schuldsumme von 11.612,95 USD sowie von 4.000.- USD und 2.761.- USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.358,42 EUR (entspricht 11.612,95 USD).

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird.

Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich...".

Der Liefervertrag vom 2. Juni 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 2. Juni 2004 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln.

Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den Akten gereicht worden) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die Antragsgegnerin legte im Ursprungsland keine Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch ein.

Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt.

Sie beantragt,

den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung X und den Schiedsrichtern X1 und X2, am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 18.373,95 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären,

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können.

Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter X1 befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache v...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge