Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen 1 OH 3/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer I des LG Detmold vom 25.4.2006 insoweit, als er das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt, aufgehoben.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 110.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Antragsschrift vom 19.3.2004 hat die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens eingeleitet zur Feststellung von Mängeln an einem Bauvorhaben.
Unter dem 10.5.2004 hat das LG einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, den es auf Antrag der Antragsgegnerin zu 2 am 16.12.2004 um einige Fragen ergänzt hat.
Der Sachverständige hat unter dem 14.3.2005 ein Gutachten erstattet.
Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 2 hat das LG am 4.6.2005 beschlossen, ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen einzuholen. Das hat der Sachverständige am 15.10.2005 erstattet.
Innerhalb der vom LG gesetzten Frist zur Stellungnahme stellte die Antragsgegnerin zu 2 den Antrag auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens, hilfsweise mündliche Befragung des Sachverständigen.
Das LG hat unter dem 16.2.2006 einen Beweisbeschluss erlassen, nach dem der Sachverständige ein weiteres Ergänzungsgutachten erstatten sollte.
Nachdem der Sachverständige mit Schreiben vom 16.3.2006 mitteilte, dass er aus Altersgründen seine öffentliche Bestellung zum Sachverständigen zurückgegeben habe, aber bereit zu einer weiteren Ergänzung sei, bat die Antragsgegnerin zu 2 mit Schriftsatz vom 22.3.2006 darum, einen anderen Sachverständigen mit der weiteren Ergänzung zu beauftragen und lehnte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Daraufhin schrieb der Sachverständige unter dem 30.3.2006, dass er sich entschlossen habe, ein zweites Ergänzungsgutachten nicht mehr auszuarbeiten. Im Übrigen sehe er einige der gestellten Fragen bereits als beantwortet an. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kardinalplanungsfehler in der Zuordnung von Speichervolumen und Kollektorfläche liege.
Die Antragsgegnerin zu 2 beantragte daraufhin, insgesamt einen anderen Sachverständigen mit einer völlig neuen Begutachtung zu beauftragen.
Das LG hat mit Beschluss vom 25.4.2006 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt und festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei. Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 30.3.2006 die Fragen aus dem Beschluss der Kammer vom 16.2.2006 in einer für dieses Verfahren ausreichenden Weise beantwortet.
Der Beschluss wurde nicht förmlich zugestellt.
Die Antragsgegnerin zu 2 hat mit am 11.5.2006 beim LG eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das selbständige Beweisverfahren sei nicht beendet. Sie müsse sich nicht auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Das Gericht habe den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, wenn eine Partei die Befragung des Sachverständigen beantrage, auch wenn das Gericht eine Erläuterung nicht für notwendig halte. Das Schreiben des Sachverständigen vom 30.3.2006 sei als Erfüllung des Beweisbeschlusses vom 16.2.2006 keinesfalls ausreichend.
Soweit die Beschwerde sich gegen die vom LG für unbegründet erachtete Ablehnung des Sachverständigen richtete, hat der 32. Zivilsenat des OLG Hamm die Beschwerde mit Beschluss vom 29.9.2006 zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde hat in Bezug auf die vom LG getroffene Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Antragsgegnerin zu 2 macht auch eine Beschwer durch die angegriffene Feststellung geltend.
Die Antragsgegnerin zu 2 hat in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2005 eine Reihe von Ergänzungsfragen an den Sachverständigen gestellt. Dadurch, dass das LG das Verfahren für beendet erklärt hat, ohne dass ein weiteres Ergänzungsgutachten eingeholt wurde und ohne dass der Sachverständige mündlich angehört wurde, kann die Antragsgegnerin zu 2 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör im laufenden Beweisverfahren verletzt sein.
Die Beschwerde ist auch gem. § 569 ZPO form- und fristgemäß eingelegt worden. Da eine nach § 339 Abs. 3 ZPO gebotene Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht festzustellen ist, beginnt gem. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO die Notfrist mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dessen Bekanntgabe (s. d. Zöller/Gummer § 569 Rz. 4).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Das selbständige Beweisverfahren ist noch nicht erledigt. Die Feststellung des LG, das Beweisverfahren sei beendet, verletzt deshalb die Antragsgegnerin zu 2 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Außerdem führt sie dazu, dass das gesamte durchgeführte selbständige Beweisverfahren im Hauptprozess wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar sein würde.
Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschlu...