Leitsatz (amtlich)
In der Rechtsprechung ist ausreichend geklärt, dass mit wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid Rechtskraft eintritt und damit ein Verfahrenshindernis der Fortsetzung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens entgegen steht. Wenn das Gericht dennoch den Einspruch verwirft, führt das nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt x hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 18. April 2011 wegen Unterschreitung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro festgesetzt. Nachdem der Betroffene Einspruch eingelegt hatte, ist das Verfahren dem Amtsgericht vorgelegt worden, das Termin zur Hauptverhandlung auf den 07. Oktober 2011 bestimmt hat. In der Hauptverhandlung ist für den Betroffenen niemand erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er rügt, durch Schriftsatz vom 06. Juli 2011 sei der Einspruch zurückgenommen worden.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht angebracht worden, erweist sich jedoch in der Sache entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet.
Da das Amtsgericht x den Betroffenen zu einer Geldbuße von mehr als 100,00 Euro, aber nicht mehr als 250,00 Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG nur dann zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder wenn das Urteil wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Mit der Rüge, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei vor dessen Verwerfung durch das angefochtene Urteil zurückgenommen worden, macht der Betroffene ein Verfahrenshindernis geltend. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 OWiG durch das Beschwerdegericht kommt vorliegend aber nicht in Betracht, denn im Zulassungsverfahren sind nur solche Verfahrenshindernisse zu prüfen, die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind (vgl. BGH St 36, 59, 61). Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 OWiG hindert zwar nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG gerade für Rechtsfragen vorliegen, die mit dem geltend gemachten Verfahrenshindernis zusammenhängen (vgl. BayObLG VRS 74, 375; OLG Köln NStZ-RR 2003, 242). Ein solcher Zulassungsgrund ist hier aber nicht gegeben.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mit wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid Rechtskraft eintritt und damit ein Verfahrenshindernis der Fortsetzung des gerichtlichen Bußgeldbescheids entgegen steht (vgl. BGHSt 27, 271; 36, 59).
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Auch wenn das Amtsgericht eine Einspruchsrücknahme nicht zur Kenntnis genommen und den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hätte, könnte dieser Rechtsfehler gleichwohl nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen. Denn dadurch, dass der Einspruch des Betroffenen trotz der Rechtskraft des Bußgeldbescheids verworfen worden ist, hat dieser nämlich allenfalls einen Kostennachteil erlitten; er ist aber nicht in der Hauptsache beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 2 Ss OWi 653/06; OLG Köln NStZ-RR 2003, 242). Insofern bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Verletzung rechtlichen Gehörs hier überhaupt in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form gerügt worden ist.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach alledem mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenentscheidung zu verwerfen.
Fundstellen