Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsbeschränkung. Feststellungen, ergänzende
Leitsatz (amtlich)
Ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenaussspruch unwirksam, bedarf es umfassender eigener Feststellungen des Berufungsgerichts, die geeignet sind, den Schuld- und den Strafausspruch zu tragen. Nicht ausreichend ist es, dass die Berufungskammer - wie vorliegend - zu den (wohl) als unzureichend erkannten Feststellungen des Amtsgerichts lediglich ergänzende Feststellungen trifft, die ihrerseits für sich genommen nicht geeignet sind, den Schuldspruch zu rechtfertigen, und im Übrigen auf die (unzureichenden) Feststellungen des Amtsgerichts verweist.
Normenkette
StPO § 318
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 011 Ns 36 Js 2993/10 (41/12)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Herford hat die Angeklagte durch Urteil vom 14. Februar 2012 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Dabei hat das Amtsgericht folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
"Die Angeklagte war die Freundin des gesondert verfolgten B, der mit größeren Mengen Kokain handelte.
Im September 2010 stellte der B den gesondert Verfolgten K seinem niederländischen Dealer als möglichen Kurierfahrer vor. Am 05.10.2010 fuhren B und die Angeklagte in die Niederlande, um auch die Angeklagte dem Dealer vorzustellen. Am 06.10.2010 bot B der Angeklagten 300,- € für eine Drogenkurierfahrt an. Die Angeklagte und K fuhren noch am selben Tag nach Enschede zu dem ihnen bekannten Dealer, der dem K zwei Päckchen mit 1.017 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil in Höhe von 772,95 Gramm Kokainhydrochlorid sowie 101 Gramm Streckmittel überreichte. Die Angeklagte und K versuchten zunächst die Drogen im Luftfilter zu verstecken. Dies scheiterte jedoch. Sie legten die Drogen daraufhin unter den Beifahrersitz. B wollte die Drogen weiterverkaufen. Die Drogen konnten aufgefunden und sichergestellt werden."
In der Berufungshauptverhandlung am 25. September 2012 hat die Angeklagte
- nach ergänzender Einlassung zur Sache - die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt.
Die Berufungskammer hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung der Angeklagten verworfen. Dabei ist sie ausweislich der Urteilsausführungen von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß ausgegangen und hat auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, wie sie im Urteil des Schöffengerichts Herford - wie vorstehend ausgeführt - niedergelegt sind, verwiesen.
Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass sie vor der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ergänzend noch folgende Feststellungen getroffen habe:
"Als der anderweitig verfolgte B die Angeklagte am 06.10.2010 auf die Kurierfahrt in die Niederlande ansprach, war sie dazu zunächst nicht bereit. Sie ließ sich jedoch von ihm überreden. Ihr war bekannt, dass eine größere Menge Kokain aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden sollte.
Mit ihrem Wagen fuhren sie und der anderweitig verfolgte K nach Enschede. Sie steuerte das Fahrzeug. Es hat nicht sicher festgestellt werden können, ob der anderweitig verfolgte K die Bezahlung bei Erhalt des Kokains vorgenommen oder der B dies vorher oder etwas später selbst vorgenommen hat.
Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass sich zur Tatzeit der Kaufpreis für ein Gramm Kokain in den Niederlanden auf etwa 40,00 € pro Gramm belief. Je nach Qualität, Abnahmemenge und Art der Geschäftsbeziehung wurde das Kokain in der Bundesrepublik Deutschland für ca. 80,00 €' gelegentlich auch etwas günstiger, weiter veräußert. Die Angeklagte wusste, dass B das Kokain mit Gewinn verkaufen wollte und sie ihn durch die Beschaffung des Kokains dabei unterstützte.
Die Angeklagte steuerte ihren Wagen auch auf der Rückfahrt von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Kurz nach dem sie die Grenze passiert hatten, wurden sie auf der B 54 von Polizeibeamten in einem Zivilfahrzeug kontrolliert.
Die Angeklagte war ca. 2 Jahre lang mit dem anderweitig verfolgten B befreundet gewesen. Davon waren sie ca. 1 Jahr lang eng liiert. Nach der Trennung sah sich die Angeklagte längerem Verfolgungsterror des
B ausgesetzt ...".
Wegen der weiteren Ausführungen des Urteils zur rechtlichen Beurteilung und zur Strafzumessung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte durch ihren Verteidiger mit ihrer rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht mit der - nicht näher ausgeführten - Sachrüge.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantra...