Leitsatz (amtlich)

§ 41 Abs. 1 GKG findet auch auf Herausgabe des Leasinggegenstandes gerichtete Klagen Anwendung, wenn die Parteien um die Beendigung des Leasingvertrages streiten (in Abweichung zu OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 -)

 

Normenkette

GKG § 41 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 17 O 196/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.01.2020, Az. 17 O 196/19, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 1.377,84 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten aufgrund eines ihrer Meinung nach beendeten Leasingvertrages die Herausgabe eines Kraftfahrzeuges, dessen Wert 14.632,48 EUR betrug. Der Leasingvertrag hatte eine ursprüngliche Laufzeit von 12 Monaten; der Beklagte hatte jedoch das Recht, den Vertrag durch Optionserklärung um bis zu 18 weitere Monate zu verlängern. Der Beklagte hat behauptet, er habe rechtzeitig seine Verlängerungsoption ausgeübt. Der Leasingvertrag habe somit fortbestanden.

Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 17.01.2020 (Bl. 88 f. d.A.) auf 14.632,48 EUR (den Wert des Fahrzeugs) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten (Bl. 116 ff. d.A.), mit der er die Herabsetzung des Streitwertes auf 1.377,84 EUR (12 Monatsmieten) begehrt. Er vertritt die Auffassung, dass auf Fälle, in denen der Bestand des Leasingvertrages in Streit stehe, die Regelung des § 41 Abs. 1 GKG Anwendung finde.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.03.2020 (Bl. 148 f. d.A.) nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Streitwertbemessung nach § 41 Abs. 1 GKG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ausscheide. Danach müsse das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig sein. Zwar dürfte es sich bei einem Leasingvertrag um ein "ähnliches Nutzungsverhältnis" im Sinne dieser Vorschrift handeln. Streitgegenstand sei jedoch gerade nicht das Bestehen oder die Dauer dieses Verhältnisses, sondern vielmehr ein Herausgabeanspruch der Klägerin. Dieser sei zwar von der Vorfrage abhängig, ob der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag durch Zeitablauf beendet sei oder sich aufgrund der Ausübung eines Optionsrechtes des Beklagten verlängert habe. Es genüge für die Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG jedoch gerade nicht, wenn nur aus dem Nutzungsverhältnis abgeleitete Einzelansprüche (hier: § 546 Abs. 1 BGB) geltend gemacht würden, dessen Bestehen oder Dauer jedoch nicht selbst Streitgegenstand, sondern nur eine Vorfrage sei. Vor diesem Hintergrund schließe sich die Kammer der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 11.03.2020 - 32 W 284/20) an, dass § 41 Abs. 1 GKG in Fällen der vorliegenden Art unanwendbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien nimmt der Senat Bezug auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die angefochtene landgerichtliche Entscheidung nebst Nichtabhilfebeschluss.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Der Streitwert ist gem. § 41 Abs. 1 GKG auf den Wert des einjährigen Entgelts für die Nutzung des Leasingfahrzeugs festzusetzen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG vorliegend eröffnet. Nach dieser Regelung ist dann, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend.

Bei dem hier vorliegenden Leasingvertrag handelt es sich um ein "ähnliches Nutzungsverhältnis" i.S.d. § 41 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 -, Rn. 18, juris). Ferner ist das Bestehen dieses Nutzungsverhältnisses streitig, denn der Beklagte hat sich gegen den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch mit der Behauptung verteidigt, das Leasingverhältnis habe fortbestanden.

Dass der Fortbestand des Leasingvertrages nicht alleiniger Gegenstand dieses Rechtsstreits, sondern vielmehr Vorfrage einer Herausgabeklage ist, steht nach Auffassung des Senats der Anwendung des § 41 Abs. 1 GKG nicht entgegen.

So setzt der Wortlaut des § 41 Abs. 1 GKG nur voraus, dass Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Nutzungsverhältnisses vorliegt. Dass ein solcher alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits sein muss - was den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG letztlich auf reine Feststellungsklagen reduzieren würde - geht daraus hingegen nicht hervor (so aber: OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, Rn. 5, juris; anders wohl noch: OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 13 ff., juris). Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlic...

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