Entscheidungsstichwort (Thema)
richterlicher Hinweis. Richterablehnung. vorläufig Rechtsauffassung
Leitsatz (amtlich)
Richterliche Hinweise und Äußerungen im Rahmen der Prozessleitung, mit denen das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, stellen in der Regel keinen Ablehnungsgrund dar.
Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen Richter auszuwählen.
Normenkette
ZPO §§ 42, 46, 139
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 358/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2018 (25 O 358/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung diverser Werbeaussagen für das Produkt "F" Trink-Kur mit der Begründung, die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien gesundheitsbezogen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV, für diese fehle es an einer Zulassung, und sie seien darüber hinaus irreführend.
Mit Verfügung vom 14.12.2017 hat die Vorsitzende Richterin am Landgericht U frühen ersten Termin auf den 13.03.2018 bestimmt, der Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von 3 Wochen gesetzt und folgenden gerichtlichen Hinweis erteilt:
"Die Beklagte wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr in der Werbung verwendeten Angaben über die Wirkung des beworbenen Produktes gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, obliegt der Beklagten.
Dieser Nachweis kann in der Regel nur durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie geführt werden.
Für den Fall, dass der Beklagten solche Studien - und zwar konkret für jede behauptete Wirkung - nicht vorliegen sollten und sie entsprechend solche Studien hier im Verfahren nicht vorlegen kann, wird sie daher darauf hingewiesen, dass eine Verteidigung gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
In diesem Fall kann die Kammer der Beklagten unter Kostengesichtspunkten nur raten, ein Anerkenntnis zu erklären."
Hierauf hat die Beklagte die Vorsitzende Richterin und diejenigen Richter, die an der Verfügung mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hat die Ansicht vertreten, der gerichtliche Hinweis enthalte einen bewusst einseitigen und zudem rechtsfehlerhaften Rat zu Lasten der Beklagten und lasse den Eindruck entstehen, die Kammer habe sich bereits endgültig festgelegt. Die Rechtslage werde durch die Kammer dabei willkürlich entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt. Die streitgegenständlichen Aussagen seien entgegen der Ansicht des Klägers und der Kammer als sog. "Beauty Claims" zu qualifizieren und stellten damit keine gesundheitsbezogenen Angaben dar. Damit seien die von der Kammer geforderten Wirksamkeitsstudien nicht erforderlich.
Die Vorsitzende und in ihrer Folge auch die Beisitzer, Richter am Landgericht S und Richterin K, haben hierauf dienstliche Stellungnahmen abgegeben, nach denen der Hinweis die vorläufige Auffassung der Kammer wiedergebe, welcher der generellen Linie der Rechtsprechung der Kammer entspreche.
Die Beklagte hat hierauf ihr Befangenheitsgesuch auch auf die dienstlichen Äußerungen gestützt. Der Hinweis auf die generelle Linie der Rechtsprechung der Kammer belege nach ihrer Ansicht, dass eine endgültige Festlegung bereits vorliege.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.02.2018 zurückgewiesen. Ein Ablehnungsgesuch könne lediglich in Ausnahmefällen, wenn die richterliche Handlung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage völlig entbehre und so grob rechtswidrig sei, dass sie als Willkür erscheine, auf die Verfahrensweise und Rechtsauffassungen eines Richters gestützt werden oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lasse, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einem Beteiligten Beruhe. Solches sei vorliegend nicht erkennbar. Der gerichtliche Hinweis lasse deutlich erkennen, dass eine endgültige Festlegung der Kammer noch nicht erfolgt sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Hinweis auf die generelle Linie der Kammer in der dienstlichen Stellungnahme. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Kammer sich auch nicht hinsichtlich der Einordnung der Werbeaussagen als gesundheitsbezogene Angabe festgelegt, sondern im Hinweis allein die Frage behandelt, auf welche Art und Weise die Wirkung des beworbenen Produktes bewiesen werden könne. Selbst wenn der Beweismaßstab der Kammer rechtlich unzutreffend sei, bestünde kein Anhaltspunkt für eine willkürliche oder grob fehlerhafte Rechtsauffassung der Kammer.
Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 01.03.2018 zugestellten Beschluss, richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 01.03.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe sich in der an...