Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Klarstellung einer offensichtlichen Verwechslung rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren nicht.
Normenkette
StPO § 304 Abs. 1, § 140 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen III-StVK 22/13 BEW) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 02. Mai 2005 (Az.: 8 Ls 157 Js 58/05-13/05) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Januar 2007 (Az.: 32 Ds 500 Js 797/06-435/06) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 29. August 2007 (Az.: 32 Ds 55 Js 644/07-415/07) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt worden. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der vorgenannten Freiheitsstrafen - die jeweils gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung waren widerrufen worden - wurde durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 20. März 2009 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den eingangs erwähnten Urteilen des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr und des Amtsgerichts Bochum ausgesetzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt. Nachdem der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war und in dem Verfahren 500 Js 1165/10 V StA Bochum durch Strafbefehl vom 04.11.2010 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe und durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. Juni 2011 (Az.: 32 Ds 500 Js 264/11-300/11) wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtgeldstrafe verurteilt worden war, wurde die Bewährungszeit durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 07. September 2011 um ein Jahr auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Nachdem die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Bewährungsaufsicht unter dem 08. Januar 2013 übernommen hatte, gelangte versehentlich die Mitteilung über eine (vermeintliche) erneute Straffälligkeit des Verurteilten samt Urteilskopie des Amtsgerichts Hamm vom 26. September 2012 zu den Vollstreckungsheften. Tatsächlich betraf das Urteil - wie aus dem Rubrum zu ersehen war - nicht den Verurteilten, sondern eine andere Person. Dies bemerkte allerdings zunächst niemand. Vielmehr beantragten die zuständigen Staatsanwaltschaften den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg übersandte dem Verurteilten unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Hamm unter dem 12. Februar 2013 ein Anhörungsschreiben, in dem dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Bewährungswiderruf erhielt.
Daraufhin meldete sich Rechtsanwalt I in I2 mit Schreiben vom 20. Februar 2013 unter Vorlage einer Vollmacht beim Landgericht Arnsberg, beantragte Akteneinsicht und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und beantragte ferner, "den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährung abzuweisen." Zur Begründung führte er aus, seinem Mandanten sei eine Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm vom 26. September 2012 nicht bekannt. Daraufhin teilte die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg dem Verurteilten und dem Verteidiger mit, das Anhörungsschreiben vom 12. Februar 2013 beruhe auf einem bedauerlichen Missverständnis. Das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. September 2012 betreffe nicht den Verurteilten. Ein Bewährungswiderruf sei demzufolge nicht beabsichtigt. Eine Durchschrift des Schreibens wurde der Bewährungshelferin zur Kenntnis zugeleitet. Die Vollstreckungshefte wurden unter Hinweis auf das Missverständnis den zuständigen Staatsanwaltschaften zur Kenntnis übersandt.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erinnerte der Verteidiger an die Bescheidung des Beiordnungsantrages und führte aus, es sei ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird sein Schreiben vom 28. Februar 2013 Bezug genommen. Die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg lehnte den Beiordnungsantrag durch den angefochtenen Beschluss vom 06. März 2013 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ein Beiordnungsgrund entsprechend § 140 Abs. 2 StPO sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere seien weder kognitive noch psychische Beeinträchtigungen des Verurteilten festzustellen. Für den Einwand, das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. September 2012 betreffe den Verurteilten nicht, sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die er durch Schreiben seines Verteidigers vom 13. März 2013 eingelegt hat. Zur Begründung wird im We...