Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 20.11.2007; Aktenzeichen 9 T 112/07) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten sowie die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert wird für das weitere Beschwerdeverfahren auf 1.737,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind ein Anspruch auf Zahlung von Anteilen an zwei Sonderumlagen in Höhe von 1.737,86 EUR sowie 157,73 EUR Rechtsverfolgungskosten, die die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) geltend macht.
Die Beteiligte zu 1) ist Verwalterin der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 05.10.2004 genehmigten bestandskräftig die Eigentümer deren Bestellung bis zum 31.12.2009 und die Verlängerung des zwischen ihr und der Eigentümergemeinschaft geschlossenen Verwaltervertrag vom 01.12.1989. In dem Vertrag heißt es u.a.:
" § 3 Einzelaufgaben des Verwalters
Der Verwalter hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen bzw. ist verpflichtet oder ermächtigt:
...
3.2.
Zur Betreibung rückständiger Wohngeld - (Hausgeld-) Zahlungen zugunsten der Gemeinschaft in fremden oder auch in eigenem Namen mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich tätig zu werden. Im Falle notwendig werdender gerichtlicher Beitreibungsmaßnahmen ist der Verwalter in diesen Fällen auch ermächtigt, einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten.
...
§ 4 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Vergütung
...
4.5.
Nicht mit der Verwaltervergütung nach 4.2. abgegolten sind:
- Gebühren für Mahnungen, Mahnbescheide und Klagen gegen zahlungssäumige Wohnungseigentümer (je Mahnung 30 DM, je Mahnbescheid 80 DM, je Klage 230 DM zzgl. Mehrwertsteuer);
..."
Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 08.11.2005 Eigentümer der Wohnung Nr. 10 des Aufteilungsplanes mit Kellerraum Nr. 16 des Aufteilungsplanes.
In der Eigentümerversammlung vom 13.09.2005 fassten die Eigentümer einen Beschluss über den Wirtschaftsplan 2006. Aufgrund des Einzelwirtschaftsplans schuldet der Beteiligte zu 2) monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 569 EUR. Für den Zeitraum Oktober - Dezember 2006 entstand ein Rückstand von 1.276 EUR.
Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 bestandskräftig unter TOP 9 und 10 folgende Sonderumlagen:
"TOP 9:
Als Sonderzuweisung zur Rücklage ist von den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 15.000 EUR anteilig entsprechend der Wohnfläche zu leisten. Die Sonderzuweisung ist sofort fällig und auf das Treuhandkonto der Verwalterin, ..., einzuzahlen.
TOP 10:
Zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit ist von den Eigentümern eine Wohngeldsonderzahlung in Höhe von 5.500 EUR zu leisten. Die Wohngeldsonderzahlung ist am 05.01.2007 fällig und anteilig entsprechend der Miteigentumsanteile auf das Treuhandkonto der Verwalterin, ..., einzuzahlen."
Die Beteiligte zu 1) erstellte am 28.12.2006 eine Berechnung des auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Betrages. Danach entfielen auf den Beteiligten zu 2) ein Beträge über 1.262,11 EUR entsprechend 139/1652 (= anteilige Wohnfläche) der beschlossenen Sonderumlage von 15.000 EUR (TOP 9) sowie 475,75 EUR entsprechend 86, 5/1.000 (Miteigentumsanteil) der beschlossenen Sonderumlage über 5.500 EUR (TOP 10).
Mit Schreiben vom 10.01.2007 mahnte die Beteiligte zu 1) u.a. die Zahlung rückständiger Beiträge aufgrund des Wirtschaftsplans 2006 für Oktober - Dezember 2006 über 1.276,-- EUR sowie die auf den Beteiligten zu 2) der unter Top 9 und 10 in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 beschlossenen Sonderumlagen in Höhe von 1.262,11 EUR und 475, 75 EUR an.
In der Eigentümerversammlung vom 16.10.2007 haben die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2006 beschlossen. Ausweislich der Gesamtabrechnung wurde die Sonderumlage über 15.000 EUR berücksichtigt. Die Einzelabrechnung des Beteiligten zu 2) endete mit einem Guthaben über 543, 26 EUR.
Die Beteiligte zu 1) hat in diesem Verfahren in erster Instanz die Zahlung von insgesamt 3.013,86 EUR (rückständige Beträge Wirtschaftsplan 2006 sowie anteilige Sonderumlage TOP 9 und 10 beschlossen in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006) sowie 157, 73 EUR (zusätzliche Verwaltergebühr für Mahnschreiben und Verfahren) an sich hilfsweise an die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2007 den Beteiligten zu 1) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 3.013,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 138 EUR seit dem 04.10.2006 von jeweils 569 EUR seit dem 04.11.2006 und 04.12.2006 sowie von 1.737,86 EUR seit dem 20.02.2007 zu zahlen. Ferner hat es dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, 157, EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2007 zu zahlen.
Gegen diese Ent...