Leitsatz (amtlich)

1. Echtheit und Integrität des Dokuments sind nur gewährleistet, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person selbst auf einem sicheren Übertragungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist.

2. Der Rechtsanwalt als Inhaber des beA muss den Versand selbst vornehmen. Er kann dieses Recht nicht auf eine andere Person übertragen.

 

Normenkette

ZPO § 130a

 

Verfahrensgang

AG Schwerte (Aktenzeichen 11 F 60/21)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Schwerte (11 F 60/21) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit dem Antragsgegner und insoweit Auskunft über den Bestand seines Endvermögens.

Die Beteiligten haben am 05.11.1998 in der Türkei geheiratet und sind im Jahre1999 nach Deutschland gezogen, wo der Antragsgegner als Zahnarzt selbstständig tätig ist. Aus der Ehe sind zwei im Jahre 2001 und 2002 geborene Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin hat zeitweise in geringen Umfang in der Praxis des Antragsgegners gearbeitet und im Übrigen die Kinder betreut und den Haushalt geführt. Die Trennung der Beteiligten erfolgte am 19.02.2021.

Zuvor, nämlich im Jahre 2006 erwarb die Antragstellerin die Räumlichkeiten, in denen der Antragsgegner seine Zahnarztpraxis betreibt und vermietete diese an den Antragsgegner.

Darüber hinaus ist die Antragstellerin seit 2014 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der H. Dentalhandel GmbH & Co. KG, die Dentalprodukte aus der Türkei nach Deutschland einführt und diese an die Praxis des Antragsgegners weiterveräußert.

Ferner ist sie seit 2016 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma I. GmbH & Co. KG, die eine vom Antragsgegner geleaste und auf seinem Grundstück aufgestellte Autowaschanlage betreibt.

Bereits im Jahre 2000 haben die Beteiligten über den Abschluss eines Ehevertrages verhandelt, wobei die Einzelheiten streitig sind. Ein Abschluss erfolgte zu dieser Zeit nicht.

Vielmehr schlossen die Beteiligten am 12.02.2008 vor der Notarin Q. in A. einen notariellen Ehevertrag, in dem die Gütertrennung - auch für die Vergangenheit - vereinbart wurde. Eine Regelung zum Versorgungsausgleich enthält der Vertrag nicht.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie Auskunft zum Endvermögen des Antragsgegners nebst Belegen begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Ehevertrag sei aus verschiedenen Gründen unwirksam.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, der wirksam geschlossene Ehevertrag stehe den geltend gemachten Anträgen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

Das Familiengericht hat die Anträge der Antragstellerin mit der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der notariellen Vereinbarung vom 12.02.2008 hätten die Beteiligten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen, da die Vereinbarung sowohl im Rahmen der Wirksamkeits- als auch im Rahmen Ausübungskontrolle wirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen den am 17.08.2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin E. Beschwerde eingelegt, die am Montag, dem 19.09.2022 per besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) beim Amtsgericht Schwerte einging. Der Beschwerdeschriftsatz endet dabei mit dem maschinengeschriebenen Namen der Rechtsanwältin sowie ihren Bezeichnungen als Fachanwältin. Daneben findet sich noch eine eingescannte nicht leserliche Unterschrift.

Auf ihren am 18.10.2022 eingegangenen Schriftsatz ist der Antragstellerin Fristverlängerung hinsichtlich der Begründung der Beschwerde bis zum 18.11.2022 durch den Senatsvorsitzenden bewilligt worden. Am 18.11.2022 ging dann beim Oberlandesgericht Hamm per beA eine Beschwerdebegründung ein. Absender des Schriftsatzes war dabei Rechtsanwältin W.-C., die mit Rechtsanwältin E. und Rechtsanwalt C. eine Sozietät bildet. Die Beschwerdebegründung endet mit dem maschinengeschriebenen Namen der Rechtsanwältin E. sowie ihren Bezeichnungen als Fachanwältin. Daneben findet sich noch eine eingescannte nicht leserliche Unterschrift, die allerdings nicht mit der Unterschrift der Beschwerdeschrift übereinstimmt.

Dieser Umstand ist im Zuge der Terminvorbereitung aufgefallen und für den Senat Veranlassung gewesen, die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hinzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Verfü...

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