Entscheidungsstichwort (Thema)
Isoliertes Fahrverbot, Dauer, Begründungsanforderungen
Leitsatz (amtlich)
Jedenfalls dann, wenn die Dauer einer isolierten Sperrfrist die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich überschreitet (konkret: Sperrfristdauer von 2 Jahren), bedarf die Länge der Sperrfrist einer eingehenden Begründung. Die Dauer der Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die aus der Anlasstat sich ergebende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauern wird.
Normenkette
StPO §§ 69, 69a, 267 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 47 Ns 8/13) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem Angeklagten vor Ablauf von noch einem Jahr und sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte wegen "vorsätzlichen" Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamm hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 12.04.2012 - Az. 52 Cs 246 Js 513/12 - 268/12 -, bei der es sich um eine Verurteilung zu einer "Geldstrafe von 70 Tagessätzen" wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelte, hat es abgesehen. Gleichzeitig hat es eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 Euro angeordnet.
Auf die Berufung des Angeklagten, welche in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, hat das Landgericht das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Monate und die Sperrfrist auf noch ein Jahr und sieben Monate reduzierte.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB von einem Jahr und sieben Monaten festgesetzt hat, leidet das Urteil an einem durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Die Begründung zu Anordnung und Dauer der Sperre genügt weder den Begründungsanforderungen des § 267 Abs. 6 StPO noch materiell rechtlichen Begründungsanforderungen. Dies ist auf die Sachrüge hin beachtlich (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl.,
§ 267 Rdn. 37).
Zur Begründung der Anordnung und Dauer der Sperrfrist führt das Landgericht lediglich aus, dass es "unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der seit dem amtsgerichtlichen Urteil nun verstrichenen Zeit" die Sperrfrist mit noch einem Jahr und sieben Monaten bemesse. Daraus ergeben sich keine hinreichenden Gründe für Anordnung und Bemessung der Maßregel, welche dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung ermöglichten.
Die Festsetzung einer selbständigen (isolierten) Sperrfrist ist geboten, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben sind, der Täter jedoch keine solche besitzt (Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 69a Rdn. 2). Das bedeutet, dass der Tatrichter darlegen muss, warum er dafürhält, dass sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zu Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist (vgl. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB). "Aus der Tat" kann sich die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen für den Strafrichter nur dann ergeben, wenn die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (BGH NStZ-RR 2005, 503, 504). Allerdings liegt ein solcher Rückschluss bei einem Pflichtenverstoß nach § 69 Abs. 1 S. 1 3. Alt. StGB regelmäßig nahe (BGH a.a.O.). Ob es hier, angesichts des zweimaligen Verstoßes des Angeklagten gegen § 21 StVG, keiner weiteren Begründung bzgl. des "Obs" einer Sperrfrist bedurft hätte, kann der Senat aber dahinstehen lassen. Jedenfalls die Begründung zur Dauer der Sperrfrist ist unzureichend. Nach § 69a Abs. 1 S. 1 StGB beträgt die Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Für eine erhöhte Mindestsp...