Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestrafung. Besitzes einer geringen Menge von BtM (Marihuana). Eigenverbrauch

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsfolgenausspruchs bei der Bestrafung wegen Besitzes einer geringen Menge von BtM (Marihuana) zum Eigengebrauch.

 

Normenkette

BtMG § 29 Abs. 5; StGB §§ 47, 46

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 45 Ns 200 Js 1947/12 (51/13))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Iserlohn - Schöffengericht - vom 24.05.2013 unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Angeklagte, der über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügt, am 08.11.2012 im Besitz von 0,9 g netto einer Marihuanazubereitung. Nach der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Einlassung des Angeklagten war dies der Rest einer etwas größeren Menge, die er zu einer Feier anlässlich der Eröffnung seines Kiosks zum Eigenkonsum in seiner Wohnung gehabt hatte, und die nach den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts von einem seiner Gäste mitgebracht worden war.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 14.02.2014 verworfen.

Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches hat das Landgericht u.a. ausgeführt:

"Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs war gegen den Angeklagten wegen dessen Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine Strafe zu verhängen, für die der Strafrahmen des §§ 29 Abs. 1 BtMG zu Verfügung stand, der von Geldstrafe bis zu Freistrafe bis zu 5 Jahren reicht.

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser nicht nur mit Geständniswirkung die Berufung bereits vor der Hauptforderung beschränkt, sondern er sich auch darüber hinaus in beiden Instanzen geständig gezeigt hat. Die durchgehend geständige Haltung des Angeklagten war durchaus positiv zu werten, auch wenn die Bedeutung des Geständnisses im Hinblick auf das Auffinden der Betäubungsmittel in der Wohnung des Angeklagten bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung etwas relativiert wurde.

Ebenso war mildernd zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine geringe Menge von Betäubungsmitteln handelte, und zwar zudem um eine Marihuanazubereitung und damit eine sogenannte weiche Droge. Weiterhin war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass die Begehungsform des Besitzes des Betäubungsmittels gleichfalls im unteren Unwertbereich dieses Straftatbestandes liegt. Auch dem Umstand, dass das Betäubungsmittel zunächst durch eine andere Person ohne eigene Initiative des Angeklagten erworben und in seiner Wohnung verbracht worden war, kam milderndes Gewicht zu. Ferner konnte dem Angeklagten zugute gehalten werden, dass er sich zu jener Zeit in einer angespannten persönlichen Situation befunden hat, in der die Eröffnung des eigenen Geschäfts erhebliche Stress bedeutet hat, zu dem zusätzlich weitere emotional bedeutsame Umstände hinzugetreten sind. So mag es für den Angeklagten einen weitergehenden Stress bedeutet haben, wenn er, wie dargelegt, von gegen ihn gerichteten polizeilichen Ermittlungen wegen Straftaten im Betäubungsmittelbereich ausging aufgrund entsprechender belastender Hinweise. Ebenso mag es für den Angeklagten aufwühlend gewesen sein, das Zusammenleben mit seiner Verlobten in Deutschland sowie eine Heirat in Angriff zu nehmen und hierbei auch bürokratischen Hürden und praktischen Problemen zu begegnen. Bei dem Angeklagten mag zudem auch bereits eine Kenntnis von der frühen Schwangerschaft der Verlobten vorgelegen haben, oder er mag zumindest mit einer Schwangerschaft gerechnet oder eine solche gewünscht haben. Soweit dem Angeklagten entsprechende emotionale Ablenkungen und Belastungen zugute zu halten waren, stand dem allerdings auch gegenüber, dass sowohl eine Kenntnis über strafrechtliche Ermittlungen im Betäubungsmittelbereich als auch die Konkretisierung einer weitergehenden Familiengründung grundsätzlich den Angeklagten hätten Aspekte sein müssen, die ihn davon hätten abhalten müssen, tatsächlich irgendetwas mit unerlaubten Betäubungsmittel zu tun zu haben und diese auch nur in seiner Wohnung zu dulden. Dem Angeklagten musste im Hinblick auf seine laufenden Bewährungen klar sein, dass er andernfalls eine erhebliche Sanktionierung, gegebenenfalls auch den Bewährungswiderruf hiermit riskieren und damit zugleich den Aufbau seines Geschäfts sowie die Familiengründung gefährden würde.

Zu Gunsten des Angeklagten hat weiterhin Berücksichtigung gefunden, dass er in besonderem Maße haftempfindlich ist, dies bereits au...

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