Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
Normenkette
GKG §§ 63, 68; InsO § 182; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 135/17) |
Tenor
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 EUR festgesetzt.
Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- EUR festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Klägerin hatte mit ihrem Versicherungsnehmer über einen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages gestritten.
Zunächst hatte die Klägerin gegen den Versicherungsnehmer Klage erhoben, der die streitgegenständlichen Leistungen bezogen hatte. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anspruchsbegründung vom 30.03.2017 (Bl. 8 d.A.).
Nachdem über das Vermögen des Versicherungsnehmers mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund - Az. 252 IN 107/17 - vom 05.02.2018 (Bl. 64 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der klagende Versicherer seine Forderung mit Schreiben vom 19.02.2018 (Bl. 76 d.A.) zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 (Bl. 74 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat er den Klageantrag umgestellt auf Klage gegen den Insolvenzverwalter, gerichtet auf Feststellung, dass ihm die streitige Forderung als Insolvenzforderung zustehe.
Mit Schreiben vom 12.12.2018 hat der beklagte Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Forderung anerkannt (Bl. 221 d.A.).
Mit Beschluss vom 12.12.2018 (Bl. 221 d.A.), dem Beklagten zugestellt am 17.12.2018 (Bl. 235 d.A.), hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 207.075,20 EUR bis zum 18.08.2018 und für den Zeitraum danach auf 20.000,- EUR (10 % der Hauptforderung) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die am 13.05.2019 eingegangene Beschwerde des Beklagten vom 10.05.2019 (246 d.A.).
Der Beklagte ist der Ansicht, der Streitgegenstand bestimme sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten sei. Abzustellen sei auf die Quotenerwartung. Er behauptet, diese liege bei 0,00 %. Es liege eine Unterdeckung vor. Das Guthaben betrage 59,56 EUR. Die Gläubigergesamtheit habe Forderungen i.H.v. 321.333,02 EUR angemeldet. Forderungen i.H.v. 62.891,39 EUR seien festgestellt worden. Eine Steigerung der Quote sei nicht zu erwarten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 05.12.2018 nebst dessen Anlage B8 (Bl. 213 f., 215 d.A.). Der Beklagte verweist insoweit ergänzend auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 4 O 182/16), wobei insoweit Parteiidentität bestehe.
Der Beklagte beantragt,
den Streitwert für die Zeit nach dem 18.08.2018 auf 500,00 EUR festzusetzen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Streitwertfestsetzung und meint, der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten sei, bestimme sich nach dem Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse, wozu indes substantiierte Angaben des Beklagten fehlten; ihr sei insoweit nicht bekannt, was vom Beklagten in dem Rechtsstreit 4 O 182/16 vor dem Landgericht Dortmund vorgetragen worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde unter dem 14.05.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 249 d.A.).
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere auch gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3 1. HS i.V.m. 63 Abs. 3 S. 2 GKG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde des Beklagten dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für den Zeitraum nach dem 18.08.2018 auf bis 500,- EUR festgesetzt wird.
1. Im Falle der Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses und der Fortführung im Wege der Feststellungsklage - wie vorliegend gegeben - bestimmt sich der Streitwert der Klage eines Gläubigers auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle ab der Aufnahme (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3, Rz. 16 Stichwort "Insolvenzverfahren") nicht nach dem Nominalbetrag der geltend gemachten Forderung. Auch ein Abschlag wegen Feststellungscharakters der Klage erfolgt nach überwiegender Auffassung (vgl. Schumacher in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 2, 3. Aufl., 2013, § 132, Rz. 7 m.w.N.), der der Senat im Hinblick auf § 182 InsO folgt, entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts nicht.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztab...